BGH,
Beschl. v. 2.9.2008 - 5 StR 371/08
5 StR 371/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2.9.2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2.9.2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Göttingen vom 11. Dezember 2007 nach § 349 Abs. 4
StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs
eines Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in fünf
Fällen Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und drei
Monaten verhängt, hat hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und neun Monaten gebildet und ferner die Unterbringung des
Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die
Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum
Rechtsfolgenausspruch Erfolg, zum Schuldspruch ist sie
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Angeklagte, gegen den wegen einschlägiger Vortaten bereits
eine entsprechende Unterbringung vollzogen wird, hat die Taten -
wechselseitige manuelle und orale Kontakte - innerhalb von zwei Wochen
während des Hof-
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ganges im Maßregelvollzug zum Nachteil eines untergebrachten
15-jährigen Jungen mit einschlägigen sexuellen
Vorerfahrungen gegen die Hingabe von Zigaretten als Belohnung begangen.
Gegen den Schuldspruch bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die
Beweiswürdigung des Landgerichts erbringt insgesamt einen noch
ausreichenden Beleg für die festgestellten Taten und ihre
Intensität. Hingegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen
Bestand.
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Das Landgericht begründet die aus dem nach
§§ 21, 49 Abs. 1 StGB geminderten Strafrahmen des
§ 182 Abs. 1 StGB gebildeten, angesichts des Gewichts der
Taten bedenklich hohen Einzelstrafen nicht ausreichend. Zudem hat es
einen wesentlichen Begleitumstand der Vorwürfe unbeachtet
gelassen. Der Angeklagte konnte die Taten während des
Maßregelvollzugs unter ersichtlich nicht weiter erschwerten
Bedingungen begehen; sie wären indes bei Wahrung der im
Maßregelvollzug gebotenen Fürsorge der
verantwortlichen Aufsichtspersonen für jugendliche
Untergebrachte, aber auch gestörte
rückfallgefährdete Insassen unbedingt durch geeignete
Maßnahmen zu unterbinden gewesen. Wegen möglicher
Auswirkungen auf die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose
und der Verhältnismäßigkeit kann auch der
Maßregelausspruch keinen Bestand haben.
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Der Senat weist darauf hin, dass das Landgericht bei Bemessung der
Gesamtstrafe die behauptete, bei dem besonders engen zeitlichen und
situativen Zusammenhang der zum Nachteil stets desselben Opfers
begangenen Taten unbedingt gebotene besonders maßvolle
Erhöhung der Einsatzstrafe nicht eingehalten hat.
Über den Maßregelausspruch wird im Blick auf die
Erheblichkeit der abgeurteilten, während der Unterbringung
begangenen Taten (vgl. hierzu BGHR StGB § 63
Gefährlichkeit 26; BGH NStZ-RR 2002, 331; 2007, 8; jeweils
m.w.N.) nach erneuter Anhörung des Sachverständigen
zu befinden sein. Der Senat weist in diesem Zusammenhang noch darauf
hin, dass die - in der Sache nunmehr ohnehin obsoleten -
Ausführungen des
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Landgerichts zur Erfüllung der Voraussetzungen der
Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB schon formal
mangels Mitteilung der Einzelstrafen aus den früheren
Verurteilungen, auf die es zur Erfüllung des § 66
Abs. 1 Nr. 1 StGB ankommt (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 66
Rdn. 7), unbelegt geblieben sind, sich auch nicht etwa von selbst
verstehen. Die Ausführungen zur Aussetzung der
Maßregel waren bislang ohne Grundlage (§ 67b Abs. 1
Satz 2 StGB).
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