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BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - 5 StR 327/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 2.9.2009 - 5 StR 327/09
5 StR 327/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 2. September 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. März 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe bei dem Angeklagten N. entfällt, und bei dem Angeklagten H. die Vollziehung von zwei Jahren Freiheitsstrafe vor der Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen schweren Raubes in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, den Angeklagten H. ferner wegen schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen räuberischer Erpressung schuldig gesprochen, gegen sie Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren bei N. und von acht Jahren bei H. verhängt sowie ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Es hat weiter angeordnet, dass die gegen den Angeklagten N. erkannte Freiheitsstrafe bis zu einer Dauer von einem Jahr und sechs Monaten und die gegen den Angeklagten H. erkannte Freiheitsstrafe bis zu einer Dauer von drei Jahren und sechs Monaten vor der jeweiligen Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vollzogen werden.
1
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Die Revisionen der Angeklagten führen, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, jeweils mit der Sachrüge zu einer Änderung der Anordnung des Vorwegvollzugs; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Zu Recht beanstanden beide Beschwerdeführer, dass das Landgericht sich hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzugs der Maßregel (§§ 64, 67 Abs. 2 StGB) an der Möglichkeit einer Reststrafenaussetzung zum Zweidrittel-Zeitpunkt orientiert hat. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I S. 1327) soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil ist nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB so zu bestimmen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB (n. F.), also eine Halbstrafenentlassung, möglich ist. Darauf, ob es naheliegend erscheint, dass die zuständige Strafvollstreckungskammer zu gegebener Zeit eine solche Entscheidung treffen wird, kommt es nicht an (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 182).
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Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt, dass im Falle des Angeklagten N. die Anordnung des Vorwegvollzugs einer vom Landgericht festgestellten voraussichtlichen Therapiedauer von „mehr als einem Jahr“ entfallen kann, da nach Anrechnung der im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung bereits mehr als ein Jahr währenden Untersuchungshaft (vgl. BGH NStZ 2008, 213 f.) keine vorweg zu vollziehende Strafe mehr verbliebe. Der vom Angeklagten H. vorweg zu verbüßende Strafteil ist unter Berücksichtigung einer voraussichtlichen Therapiedauer von „mehr als einem Jahr, wahrscheinlich sogar bis zu zwei Jahren“ (UA S. 73) auf zwei Jahre festzulegen, auf die dann die bereits verbüßte Untersuchungshaft anzurechnen ist.
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Da es sich hier bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs um einen auf klaren gesetzlichen Vorgaben beruhenden Rechenvorgang handelt, konnte der Senat die Dauer des Vorwegvollzugs gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog selbst festlegen (vgl. BGH NStZ 2008, 213 f. und BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 69/08).
5
Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst, weil die unbeschränkten Rechtsmittel der Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des angefochtenen Urteils geführt haben.
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