BGH,
Beschl. v. 2.9.2009 - 5 StR 327/09
5 StR 327/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 2. September 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 5. März 2009 werden nach § 349 Abs. 2
StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als
unbegründet verworfen, dass der Vorwegvollzug von
Freiheitsstrafe bei dem Angeklagten N. entfällt, und bei dem
Angeklagten H. die Vollziehung von zwei Jahren Freiheitsstrafe vor der
Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet
wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und
wegen schweren Raubes in vier Fällen, davon in einem Fall in
Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, den
Angeklagten H. ferner wegen schweren Raubes in zwei Fällen,
davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer räuberischer
Erpressung, wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
und wegen räuberischer Erpressung schuldig gesprochen, gegen
sie Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren bei N. und von acht
Jahren bei H. verhängt sowie ihre Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt angeordnet. Es hat weiter angeordnet, dass die gegen
den Angeklagten N. erkannte Freiheitsstrafe bis zu einer Dauer von
einem Jahr und sechs Monaten und die gegen den Angeklagten H. erkannte
Freiheitsstrafe bis zu einer Dauer von drei Jahren und sechs Monaten
vor der jeweiligen Maßregel der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt vollzogen werden.
1
- 3 -
Die Revisionen der Angeklagten führen, wie vom
Generalbundesanwalt beantragt, jeweils mit der Sachrüge zu
einer Änderung der Anordnung des Vorwegvollzugs; im
Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
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Zu Recht beanstanden beide Beschwerdeführer, dass das
Landgericht sich hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzugs der
Maßregel (§§ 64, 67 Abs. 2 StGB) an der
Möglichkeit einer Reststrafenaussetzung zum
Zweidrittel-Zeitpunkt orientiert hat. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2
StGB in der Fassung des am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Gesetzes
zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I S. 1327) soll
das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren
bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu
vollziehen ist. Dieser Teil ist nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB
so zu bestimmen, dass nach seiner Vollziehung und einer
anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach
§ 67 Abs. 5 Satz 1 StGB (n. F.), also eine
Halbstrafenentlassung, möglich ist. Darauf, ob es naheliegend
erscheint, dass die zuständige Strafvollstreckungskammer zu
gegebener Zeit eine solche Entscheidung treffen wird, kommt es nicht an
(vgl. BGH NStZ-RR 2008, 182).
3
Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt, dass im Falle des Angeklagten
N. die Anordnung des Vorwegvollzugs einer vom Landgericht
festgestellten voraussichtlichen Therapiedauer von „mehr als
einem Jahr“ entfallen kann, da nach Anrechnung der im
Zeitpunkt der Revisionsentscheidung bereits mehr als ein Jahr
währenden Untersuchungshaft (vgl. BGH NStZ 2008, 213 f.) keine
vorweg zu vollziehende Strafe mehr verbliebe. Der vom Angeklagten H.
vorweg zu verbüßende Strafteil ist unter
Berücksichtigung einer voraussichtlichen Therapiedauer von
„mehr als einem Jahr, wahrscheinlich sogar bis zu zwei
Jahren“ (UA S. 73) auf zwei Jahre festzulegen, auf die dann
die bereits verbüßte Untersuchungshaft anzurechnen
ist.
4
- 4 -
Da es sich hier bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs um
einen auf klaren gesetzlichen Vorgaben beruhenden Rechenvorgang
handelt, konnte der Senat die Dauer des Vorwegvollzugs
gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog selbst
festlegen (vgl. BGH NStZ 2008, 213 f. und BGH, Beschluss vom 27.
März 2008 - 3 StR 69/08).
5
Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4
StPO war nicht veranlasst, weil die unbeschränkten
Rechtsmittel der Angeklagten nur zu einer geringen Änderung
des angefochtenen Urteils geführt haben.
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