BGH,
Beschl. v. 2.9.2009 - 5 StR 339/09
5 StR 339/09
(alt: 5 StR 500/08)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 2. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam
vom 1. April 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der
Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet
verworfen, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt vier Jahre von der gegen den Angeklagten
verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
G r ü n d e
Der Angeklagte ist nach der Entscheidung des Senats vom 25. November
2008 (5 StR 500/08) rechtskräftig wegen Mordes verurteilt. Das
Landgericht hat wegen dieser Tat in dem angefochtenen Urteil, unter
Anwendung der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, eine
Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verhängt und daneben
die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die vom
Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge geführte
Revision hat lediglich einen geringfügigen Erfolg hinsichtlich
des vom Landgericht angeordneten Vorwegvollzugs von sechs Jahren der
verhängten Freiheitsstrafe vor der Maßregel und ist
im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
1
Zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Bemessung des vorweg zu vollziehenden
Teils der Strafe in dem angefochtenen Urteil hat der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. August 2009
zutreffend ausgeführt:
2
- 3 -
„Liegen - wie hier - keine Gründe vor, die gegen
eine Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe sprechen, so
hat der Tatrichter im Erkenntnisverfahren bei der Bemessung des vorweg
zu vollziehenden Teils der Strafe keinen Beurteilungsspielraum mehr.
Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB
‚ist’ dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass
nach seiner Vollziehung und der anschließenden Unterbringung
eine Entscheidung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1
StGB möglich ist, also eine Halbstrafenentlassung. Eine an
einer mutmaßlichen Zwei-Drittel-Reststrafenaussetzung
orientierte Bemessung der Dauer des Vorwegvollzuges, wie sie die
Strafkammer vorgenommen hat, ist dem Tatrichter grundsätzlich
versagt (vgl. hierzu bereits BGH NStZ 1991, 508, 509).
3
4
Einen etwaigen ‚Ausnahmefall’ (vgl.
Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2007 - 5 StR 384/07 - und vom
3. März 2008 - 5 StR 52/08) hat das Landgericht nicht
zureichend belegt. Dem Angeklagten wird einerseits im Rahmen der
Strafzumessung zugute gehalten, dass er seine Taten bereut (vgl. UA S.
36), andererseits wird zur Begründung des Vorwegvollzugs
ausgeführt, dass eine ‚Aufarbeitung seiner
Schuld’ nicht erfolgt (vgl. UA S. 38).
Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es nicht. Vielmehr
kann der Senat die Zeit des Vorwegvollzugs selbst festlegen (vgl. BGH,
Beschluss vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07). Die Therapie wird
voraussichtlich zwei Jahre dauern (vgl. UA S. 38).
Demgemäß ist die Höhe des vor der
Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe auf vier Jahre
festzusetzen. Nach dessen Vollstreckung ist unter
Berücksichtigung der Dauer der Unterbringung die
Hälfte der verhängten Strafe erledigt.
5
Die erlittene Untersuchungshaft ist gemäß §
51 StGB von der Vollstreckungsbehörde auf den nach §
67 Abs. 2 StGB zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen (vgl. BGH,
Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 StR 292/09).“
6
- 4 -
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht
unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und
Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4
StPO).
7
Basdorf Raum Brause
Schneider König |