BGH,
Beschl. v. 20.4.2005 - 5 StR 147/05
5 StR 147/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20.04.2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20.04.2005
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 8. Oktober 2004 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren
Raubes, vorsätzlicher Körperverletzung,
vorsätzlichen Vollrauschs und Diebstahls
in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
und
sechs Monaten verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge
geführte Revision
des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
Der Senat sieht Anlaß zu folgender Klarstellung: Dem
Angeklagten
wurde bei allen Taten trotz jeweils erheblicher Verminderung seiner
Steuerungsfähigkeit
aufgrund Alkoholisierung eine Strafrahmenverschiebung nach
§§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagt. Das Landgericht
führt in diesem Zusammenhang
aus, der Strafrahmenverschiebung stehe insbesondere entgegen,
daß
sich für den einschlägig wegen alkoholbestimmten
Gewalt- und Eigentumsdelikten
vorbestraften Angeklagten durch die alkoholische Enthemmung vorhersehbar
das Risiko der Begehung entsprechender Straftaten erhöht habe.
Dieser regelmäßig für sich allein
tragfähige Ansatz (vgl. BGH NJW 2004,
3350, 3352, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) wird hier
durch die
Feststellungen der Strafkammer relativiert, daß der
Angeklagte seit seinem
20. Lebensjahr jeden Tag bis zu zweieinhalb Flaschen hochprozentiger Al-
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koholika trinkt und inzwischen alkoholkrank an der Grenze zum
chronischen
Alkoholismus ist, zudem nach regelmäßigem
morgendlichen Trinkbeginn nur
noch eingeschränkt seinem Verlangen nach Alkohol widerstehen
kann.
Bei der Entscheidung, ob dem Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung
nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gewährt wird,
können im Rahmen der
gebotenen Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Gesichtspunkte
zwar
auch einem alkoholkranken Straftäter schulderhöhende
Verhaltensweisen
angelastet werden, die den grundsätzlich schuldmindernden
Gesichtspunkt
einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit
aufwiegen (vgl.
BGH aaO S. 3352; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 29).
Voraussetzung
ist jedoch nicht nur die Vorhersehbarkeit, sondern auch die
Vermeidbarkeit
entsprechenden Verhaltens (vgl. BGH NJW 2004, 3350, 3351).
Gerade dem Alkoholkranken kann deshalb jedenfalls sein Alkoholkonsum in
aller Regel nicht ohne weiteres schulderhöhend vorgeworfen
werden.
Die Versagung der Strafrahmenverschiebung ist vorliegend angesichts
folgender weiterer Erwägungen nicht zu beanstanden:
Sachverständig beraten
hat das Landgericht bei dem Angeklagten festgestellt, daß er
in seiner
Steuerungsfähigkeit im Hinblick auf die Entscheidung, Alkohol
zu sich zu
nehmen oder dies zu lassen, nur erheblich eingeschränkt ist.
Trotz Alkoholgewöhnung
ist danach ein Rest von Steuerungsfähigkeit in bezug auf die
Alkoholaufnahme erhalten geblieben, der es unter den festgestellten
Umständen
rechtfertigt, die Alkoholaufnahme dem in alkoholisiertem Zustand
häufig gewalttätigen Angeklagten - wenn auch mit
minderem Gewicht - als
schulderhöhend, weil vermeidbar, anzulasten. In die
Gesamtabwägung, bei
der dem Tatrichter ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BGH
aaO
S. 3353), konnten hier die übrigen vom Landgericht
geschilderten konkret
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besonders gewichtigen Tatumstände wiederholt
einschlägiger Vorerfahrungen
schulderhöhend eingestellt werden, so daß von einer
Strafrahmenverschiebung
abgesehen werden durfte.
Harms Basdorf Gerhardt
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