BGH,
Beschl. v. 20.8.2002 - 5 StR 259/02
5 StR 259/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. August 2002
in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. August 2002
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Görlitz vom 18. Dezember 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO
im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sechs
Fällen (in fünf Fällen in Tateinheit mit
Mißbrauch von Schutzbefohlenen) und wegen sexueller
Nötigung in vier Fällen (in drei Fällen in
Tateinheit mit Mißbrauch von Schutzbefohlenen) zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision
des Angeklagten bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in der
Antragsschrift vom 11. Juli 2002 mitgeteilten Gründen
erfolglos, soweit sie den Schuldspruch angreift; auch in den
Fällen II 3. bis 10. des Urteils ist der bewußte
Einsatz von Gewalt noch hinreichend festgestellt (UA S. 14 f., 34). Das
Rechtsmittel hat aber mit der Sachrüge Erfolg hinsichtlich der
festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Ausweislich des Auszuges aus dem Bundeszentralregister ist der
Angeklagte nicht vorbestraft (UA S. 8). Dies berücksichtigt
die Strafkammer auch zu seinen Gunsten (UA S. 34). Gleichwohl hebt sie
als zu seinen Lasten sprechenden bestimmenden Umstand (vgl. §
267 Abs. 3 Satz 1 StPO) hervor, ´daß die noch zu
DDR-Zeiten erfolgte, von ihm freiwillig eingestandene Verurteilung
wegen Vergewaltigung für den Angeklagten keinerlei
Warnfunktion entfaltet hat´ (UA S. 35). Dies
begründet einen Verstoß gegen § 51 Abs. 1
BZRG, wobei es nicht darauf ankommt, daß der Angeklagte die
frühere Verurteilung ´freiwillig´
eingeräumt hat (vgl. BGHR BZRG § 51 Verwertungsverbot
5; BGH NStZ-RR 2001, 237/238 jeweils m. w. N.). Schon dieser
Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs,
weil nicht zweifelsfrei auszuschließen ist, daß der
Tatrichter ohne Berücksichtigung des genannten bestimmenden
Umstandes (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) zu einem anderen
Ergebnis gelangt wäre."
Dem schließt sich der Senat an. Der Aufhebung von
Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler
nicht. Das Landgericht wird die Strafen auf der Grundlage der
bisherigen Feststellungen, die es lediglich durch neue, den bisherigen
Feststellungen nicht widersprechende ergänzen kann, neu
festzusetzen haben. Es wird dabei insbesondere auf die vom Angeklagten
in nur geringem Umfang angewandte Gewalt wiederum Bedacht zu nehmen
haben.
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