BGH,
Beschl. v. 20.8.2002 - 5 StR 338/02
5 StR 338/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. August 2002
in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. August 2002
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Braunschweig vom 20. März 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO
im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die auf eine
unzulässige Verfahrensrüge und auf die
Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie
erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann jedoch keinen
Bestand haben.
Die Strafkammer hat angenommen, daß der Angeklagte, der dem
Nebenkläger eine Bratengabel fünfmal in
Oberkörper, Gesicht und Rücken gestoßen und
diesen lebensgefährlich verletzt hatte, vom
Tötungsversuch strafbefreiend gemäß
§ 24 StGB zurückgetreten ist. Gleichwohl hat sie im
Rahmen der Verneinung eines minder schweren Falles des § 224
StGB folgendes ausgeführt: "Dagegen spricht jedoch
entscheidend, daß der Angeklagte mit bedingtem
Tötungsvorsatz zugestochen hat, wenn er auch vom
zunächst gegebenen Totschlagsversuch strafbefreiend
zurückgetreten ist ..." Diese Erwägung ist
rechtsfehlerhaft. Das Rücktrittsprivileg bewirkt,
daß der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz sowie
ausschließlich darauf bezogene Tatbestandsverwirklichungen
nicht strafschärfend berücksichtigt werden
dürfen (vgl. BGHSt 42, 43; BGH StV 2000, 554 m. w. N.). Es ist
nicht auszuschließen, daß sich der darin liegende
Rechtsfehler auf die Höhe der verhängten
Freiheitsstrafe ausgewirkt hat, obwohl die Strafe durchaus
maßvoll festgesetzt worden ist. Der Aufhebung von
Feststellungen zur Strafe bedarf es nicht. Der neue Tatrichter hat
lediglich eine neue Bewertung vorzunehmen. Ergänzende, nicht
widersprechende Feststellungen zur Strafe sind möglich.
Nach Wegfall des die Zuständigkeit des Schwurgerichts
begründenden Tatvorwurfs des versuchten Totschlags verweist
der Senat die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine
allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück.
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