BGH,
Beschl. v. 20.12.2001 - 2 StR 509/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 509/01
vom
20. Dezember 2001
in der Strafsache gegen
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20.
Dezember 2001 gemäß §§ 206 a, 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 28. August 2001 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Betrugs zum
Nachteil von Frau W. (Fall II, 12 der Urteilsgründe)
verurteilt wurde. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des
Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte des Betrugs in 15 Fällen schuldig ist.
2. Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 16 Fällen
zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten
verurteilt.
Die mit der Sachrüge begründete Revision des
Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens
des erforderlichen Strafantrags im Fall II, 12 der
Urteilsgründe. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit
wegen Betrugs zum Nachteil der Großmutter seiner Ehefrau
verurteilt. Für Betrugstaten gilt § 247 StGB
entsprechend (§ 263 Abs. 4 StGB). Ist durch den Betrug ein
Angehöriger geschädigt worden, wird die Tat daher nur
auf Antrag verfolgt. Die Großmutter der Ehefrau des
Angeklagten ist eine Angehörige des Angeklagten im Sinne von
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB. Der Angeklagte ist mit ihr
über seine Ehefrau in gerader Linie - im zweiten Grad
(§§ 1590 Abs. 1 Satz 2, 1589 Satz 3 BGB) -
verschwägert (vgl. Rudolphi in SK-StGB § 11 Rdn. 1;
MünchKomm/Mutschler 3. Aufl. § 1590 Rdn. 1-4). Die
Angehörigeneigenschaft besteht auch dann fort, wenn die Ehe,
welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht, so
daß es nicht darauf ankommt, ob die Ehe des Angeklagten
inzwischen geschieden wurde. Einen Strafantrag hat die
Geschädigte nicht gestellt, er ergibt sich insbesondere nicht
aus ihrer Zeugenvernehmung vom 6. Juli 2000. Diese Zeugenvernehmung
erfolgte aufgrund der Selbstanzeige des Angeklagten vom 15. Mai 2000.
Der Inhalt der Zeugenaussage läßt nicht erkennen,
daß die Geschädigte selbst Anzeige erstatten oder
sonst auf eine Strafverfolgung des Angeklagten hinwirken wollte. Der
somit fehlende Strafantrag kann auch nicht mehr nachgeholt werden, weil
die dreimonatige Antragsfrist des § 77 b StGB bereits vor der
Anklageerhebung (2. März 2001) abgelaufen war. Das Verfahren
wegen der Tat II, 12 ist daher einzustellen und der Schuldspruch
entsprechend zu ändern.
Im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich
unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch
kann auch nach dem Entfallen der Einzelstrafe von zehn Monaten
für die Tat II, 12 bestehen bleiben. Angesichts der
Höhe und der Vielzahl der anderen Einzelstrafen
schließt der Senat aus, daß das Landgericht den
Angeklagten ohne diese Einzelstrafe insgesamt milder bestraft
hätte.
Soweit das Verfahren eingestellt wird, hat die Staatskasse die Kosten
des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen (§ 467 Abs. 1 StPO). Da die
Verfahrensvoraussetzung des Strafantrags bereits bei der
Anklageerhebung gefehlt hat, besteht kein Anlaß davon
abzusehen, der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des
Angeklagten aufzuerlegen (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 467 Rdn.
18 m.w.N.). Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren
ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. Die Teileinstellung kann
hier nicht als Teilerfolg gewertet werden, weil die vom Landgericht
verhängte Gesamtfreiheitsstrafe unverändert geblieben
ist.
Jähnke Detter Bode Rothfuß Fischer |