BGH,
Beschl. v. 20.12.2001 - 2 StR 513/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 513/01
vom
20. Dezember 2001
in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 20. Dezember 2001 einstimmig beschlossen:
1. Nach Versäumung der vorgeschriebenen Form der
Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 9. Juli 2001 wird dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung begegnet keinen Bedenken. Das
Landgericht hat - neben einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren
für eine im Jahre 1998 begangene Straftat - nach § 32
JGG eine weitere Freiheitsstrafe von drei Jahren für eine
Straftat verhängt, die der Angeklagte noch als Jugendlicher
begangen hat. Der Berücksichtigung dieser Straftat nach
§ 66 Abs. 3 Satz 2 StGB steht nicht entgegen, daß
gegen Jugendliche und Heranwachsende (§§ 7, 106 Abs.
2 JGG) Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden darf. Damit wird
nicht ausgeschlossen, daß Jugendgerichte auch gegen
Erwachsene wegen Straftaten, die sowohl im Jugendlichen- oder
Heranwachsendenalter als auch im Erwachsenenalter begangen wurden, auf
Sicherungsverwahrung erkennen dürfen (BGHSt 25, 44, 51). Es
reicht aus, daß der Täter wenigstens eine der
Symptomtaten als Erwachsener begangen hat (so für die in den
Voraussetzungen vergleichbare Anordnung der Sicherungsverwahrung nach
§ 66 Abs. 2 StGB: BGH NJW 1976, 301 und h. M., vgl. Hanack in
LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 53; Stree in
Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 66 Rdn.
49 m.w.N.).
Jähnke Otten Rothfuß
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