BGH,
Beschl. v. 20.12.2005 - 3 StR 406/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 406/05
vom 20.12.2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe u.
a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 20.12.2005 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des
Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 12. Juli 2005
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
schuldig ist des unerlaubten Führens einer halbautomatischen
Kurzwaffe in Tateinheit mit deren unerlaubtem Besitz, mit versuchter
Freiheitsberaubung, versuchter Nötigung und mit
vorsätzlicher Körperverletzung, b) im Strafausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der
Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die
weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht
hat den Angeklagten wegen versuchter Geiselnahme in Tateinheit mit
unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen
Kurzwaffe sowie mit vorsätzlicher Körperverletzung
zur Freiheitsstrafe von fünf Jah-1
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ren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte
mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das
Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
Teilerfolg. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter
Geiselnahme (§ 239 b Abs. 1, §§ 22, 23 StGB)
hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. 2 Nach
den Feststellungen suchte der Angeklagte den für die
Zwangsräumung seines gemieteten Wohnhauses
zuständigen Gerichtsvollzieher am Morgen des
Räumungstages zu Hause auf, um die Absage dieser Amtshandlung
zu erreichen. Nachdem dieser sein Ansinnen abgelehnt hatte, zog der
Angeklagte seine durchgeladene und entsicherte Pistole, bedrohte ihn
damit und forderte ihn - letztlich erfolglos - auf, in dessen Pkw
einzusteigen. Der Angeklagte wollte - was er für den Fall der
Ablehnung seines Begehrens von vornherein geplant hatte - ihn mit Hilfe
der Waffe in seine Gewalt und sodann an einen anderen Ort bringen, um
ihn so an der Durchführung der Zwangsräumung zu
hindern. 3 Danach wollte der Angeklagte den Gerichtsvollzieher zwar
entführen (vgl. BGHSt 22, 178, 179; 24, 90, 92 f.). Indessen
hatte er nicht die Absicht, die durch die Entführung
geschaffene Bemächtigungslage zu einer weiteren
Nötigung seines Opfers durch qualifizierte Drohung
auszunutzen. Vielmehr diente die in dem Vorhalten der Pistole liegende
Drohung zugleich dazu, sich seines Opfers zu bemächtigen, es
zu entführen und in unmittelbarem Zusammenhang an der
Durchführung der Zwangsräumung zu hindern. Damit
sollte das abgenötigte Unterlassen ausschließlich
durch die Bedrohung mit der Waffe durchgesetzt werden, ohne dass der
beabsichtigten Bemächtigungslage hierfür nach der
Vorstellung des Angeklagten eine eigenständige Bedeutung
zugekommen 4
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wäre. Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte keinen
Tatentschluss zur Begehung einer Geißelnahme
gemäß § 239 b Abs. 1 StGB gefasst (vgl.
BGHSt 40, 350, 359; BGH NStZ-RR 2005, 173). Das festgestellte Verhalten
des Angeklagten erfüllt indessen - unbeschadet der ebenfalls
verwirklichten Körperverletzung und der Waffendelikte - die
Tatbestände der versuchten Freiheitsberaubung (§ 239
StGB) und der versuchten Nötigung (§ 240 StGB). Diese
stehen hier im Konkurrenzverhältnis der Tateinheit (§
52 StGB) zueinander (vgl. Eser in Schönke/Schröder,
StGB 26. Aufl. § 240 Rdn. 41 m. w. N.). Da weitere
Feststellungen nicht zu erwarten sind und die
Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der
Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hat der Senat den Schuldspruch
entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht dem
hier nicht entgegen. 5 Die Änderung des Schuldspruchs hat die
Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. 6
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