BGH,
Beschl. v. 20.12.2005 - 3 StR 407/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 407/05
vom 20.12.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 20.12.2005 gemäß
§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Hildesheim vom 25. Juli 2005 wird a) das Verfahren
eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der
Urteilsgründe wegen Anstiftung zur Untreue verurteilt worden
ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das
vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der
Angeklagte des Betruges in zwei Fällen und der Untreue in
fünf Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende
Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die
verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das
Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen,
wegen Anstiftung zur Untreue und wegen Untreue in fünf
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-1
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klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und
sachlichen Rechts rügt. Auf Antrag des Generalbundesanwalts
hat der Senat das Verfahren im Fall II. 1. der Urteilsgründe
(Tat 1: ) gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1., Abs. 2
StPO eingestellt und den Schuldspruch geändert. Die
Nachprüfung des Urteils im verbleibenden Umfang hat weder zum
Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben. Der Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr
führt hier nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Der
Senat kann ausschließen, dass das Landgericht angesichts der
Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie der weiteren
Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und acht Monaten, dreimal zehn
Monaten, acht Monaten und sieben Monaten eine mildere
Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, zumal auch eine
eingestellte, prozessordnungsgemäß festgestellte Tat
bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten verwertet werden kann
(vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 154 Rdn. 25,
§ 154 a Rdn. 2). 2
Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker |