BGH,
Beschl. v. 20.12.2005 - 4 StR 410/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 410/05
vom 20.12.2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Anstiftung zum Mord
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 20.12.2005 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen
vom 7. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Strafausspruch dahin
ergänzt, dass die in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im
Maß-stab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe
angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen. Zu der erhobenen Sachrüge bemerkt
ergänzend der Senat: Maßgeblich für die
Verwirklichung des Tatbestandes des § 30 Abs. 1 StGB ist das
Vorstellungsbild des Täters. Es kommt daher entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers nicht darauf an, ob und zu
welchem Zeitpunkt der Anzustiftende tatsächlich zur
Tatdurchführung bereit war (vgl. auch BGHR StGB § 30
Abs. 1 Satz 1 Bestimmen 1). Eine Anstiftung kann auch dann "versucht"
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sein im Sinne des § 30 Abs. 1 StGB, wenn der zu Bestimmende
schon vor dem Anstiftungsversuch zur Tatbegehung fest entschlossen war
(sog. "omnimodo facturus", vgl. MünchKommStGB/ Joecks
§ 30 Rdn. 25; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. §
30 Rdn. 4).
Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanović Ernemann |