BGH,
Beschl. v. 20.12.2005 - 4 StR 531/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 531/05
vom 20.12.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 20.12.2005 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel
vom 29. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt die
tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger
Tötung in drei tateinheitlichen Fällen und wegen
fahrlässiger Körperverletzung
(Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 222 Rdn. 34). Es
wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und
Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).Er
hat jedoch die den Nebenklägern im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible |