BGH,
Beschl. v. 20.12.2007 - 5 StR 480/07
5 StR 480/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 17. November 2006, soweit es diesen Angeklagten betrifft,
nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall
686 der Anklage der tateinheitlichen Beihilfe zur Steuerhinterziehung
und zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt schuldig ist,
b) im Strafausspruch im Fall 686 der Anklage und im Ausspruch
über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten C. und die Revision des
Angeklagten T. werden nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer T. hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des
Angeklagten C. , an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
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G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen Steuerhinterziehung in
fünf Fällen, wegen Beihilfe zum Betrug und wegen
tateinheitlicher Beihilfe zur Steuerhinterziehung, zum Betrug und zum
Vorenthalten von Arbeitsentgelt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten T. hat es -
unter Freisprechung im Übrigen - wegen Steuerhinterziehung in
25 Fällen, wegen Beihilfe zu
wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen in
zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Betrug in fünf
Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
verhängt. Die auf die Sachrüge gestützte
Revisi-on des Angeklagten C. hat den aus der Beschlussformel
ersichtlichen Teilerfolg. Sein weitergehendes Rechtsmittel und die
Revision des Angeklagten T. sind aus den Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Verurteilung des Angeklagten C. im Fall 686 der Anklage
hält rechtlicher Nachprüfung nicht umfassend stand.
Soweit das Landgericht in diesem Fall das Verhalten des Angeklagten als
Beihilfe zum Betrug gewertet hat, ist der Angeklagte der Beihilfe zum
Vorenthalten von Arbeitsentgelt schuldig. Der Senat ändert den
Schuldspruch entsprechend ab. Er schließt aus, dass sich der
Angeklagte bei einem Hinweis auf die Veränderung des
rechtlichen Gesichtspunkts wirksamer als geschehen hätte
verteidigen können. Die Abänderung des Schuldspruchs
zieht die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall 686 der Anklage (zugleich
Einsatzstrafe) sowie der Gesamtstrafe nach sich.
a) Das Landgericht hat die einzelnen Tatbeiträge des
Angeklagten zutreffend als eine einheitliche den gesamten Tatzeitraum
umfassende Beihilfehandlung angesehen. Es hat jedoch nicht bedacht,
dass vor der letzten Unterstützungshandlung die durch Gesetz
vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1842) neu gefasste Vorschrift des
§ 266a StGB in Kraft getreten war. Die-
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se erfasst nunmehr auch betrugsähnliche Begehungsweisen und
war daher - als lex specialis gegenüber dem Betrug (vgl. dazu
BGH wistra 2007, 307) - anzuwenden (§ 2 Abs. 1 StGB). Das
Landgericht ist hingegen bei der Strafzumessung aufgrund der - an sich
rechtsfehlerfrei angenommenen - gewerbsmäßigen
Handlungsweise des Angeklagten von einem besonders schweren Fall des
Betrugs (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) ausgegangen. Es hat
deshalb die Strafe dem gemäß §§
27, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB
entnommen. § 266a StGB n.F. enthält hingegen nicht
die Gewerbsmäßigkeit als Regelbeispiel (vgl. dazu
auch BGH aaO). Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob
das Landgericht bei Anwendung des § 266a StGB n.F. zu einem
unbenannten besonders schweren Fall (§ 266a Abs. 4 Satz 1 StGB
n.F.) gelangt wäre.
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b) Die unrichtige Strafrahmenwahl beschwert den Angeklagten. Der Senat
kann - anders als beim Nichtrevidenten Ca. und den gesondert
abgeurteilten früheren Mitangeklagten A. und R. (vgl. die
Beschlüsse des Senats vom heutigen Tage - 5 StR 481/07 - und 5
StR 482/07) - nicht ausschließen, dass das Landgericht eine
niedrigere Freiheitsstrafe festgesetzt hätte, wenn es der
Strafzumessung den (gemäß § 27 Abs. 2,
§ 49 Abs. 1 StGB gemilderten) Strafrahmen des § 266a
Abs. 1, Abs. 2 StGB n.F. zugrundegelegt hätte.
c) Die Aufhebung der Einsatzstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe
nach sich. Die Feststellungen können bestehen bleiben, da sie
von dem Wertungsfehler nicht betroffen sind. Ergänzende
Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind
möglich.
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2. Hinsichtlich des Angeklagten T. enthält das Urteil den
aufgezeigten Rechtsfehler nicht. Denn die vom ihm begangene Beihilfe
zum Betrug betrifft - ebenso wie beim Angeklagten C. dessen Betei-
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ligung im Fall 685 der Anklage - jeweils nicht das Vorenthalten und
Veruntreuen von Arbeitsentgelt.
Basdorf Raum RiBGH Dr. Brause ist urlaubsbedingt ortsabwesend und
deshalb verhindert zu unterschreiben.
Basdorf
Schaal Jäger |