BGH,
Beschl. v. 20.2.2001 - 4 StR 551/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 551/00
vom
20. Februar 2001
in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Februar
2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Paderborn vom 21. September 2000 im Strafausspruch mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer
räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der
Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen
Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Allerdings
erweisen sich die Angriffe des zur Tatzeit knapp vor Vollendung des 21.
Lebensjahres stehenden Angeklagten revisionsrechtlich als
unbegründet, soweit er sich gegen die Anwendung des
allgemeinen Strafrechts wendet. Der Senat schließt auch aus,
daß die der Sache nach überflüssigen, von
der Jugendkammer vorangestellten rechtspolitischen Erwägungen
über die Anwendung von Jugendrecht (UA 11) sich im Ergebnis
auf die Entscheidung zu § 105 Abs. 1 JGG ausgewirkt haben.
Der Strafausspruch muß aber aufgehoben werden, weil das
Landgericht eine Strafmildung nach §§ 46 a, 49 Abs. 1
StGB nicht erörtert hat, obwohl nach den Feststellungen hierzu
Anlaß bestand. Abgesehen davon, daß das bei der Tat
erlangte Geld bis auf einen vergleichsweise geringen Betrag alsbald an
den Geschädigten zurückgegeben werden konnte, hat der
von Anfang an geständige Angeklagte sich bei der
Spielhallenaufsicht, die er bei der Tat mit dem Messer bedroht hatte,
nicht nur entschuldigt, sondern hat ihr auch "Schmerzensgeld zukommen
lassen" (UA 15). Nähere Einzelheiten hierzu teilt das Urteil
nicht mit. Bei dieser Sachlage stellt es einen durchgreifenden
Rechtsfehler dar, daß das Landgericht auf die Vorschrift des
§ 46 a StGB nicht eingegangen ist. In Betracht zu ziehen war
hier die Vorschrift des § 46 a Nr. 1 StGB, die - anders als
die in erster Linie für materiellen Schadensersatz bei
Vermögensdelikten vorgesehene Vorschrift des § 46 a
Nr. 2 StGB - dem immateriellen Ausgleich zwischen Täter und
Opfer dient (BGH NStZ 1995, 492). Die Vorschrift verlangt,
daß der Täter im Bemühen, diesen Ausgleich
mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum
überwiegenden Teil" wiedergutgemacht hat,
läßt es aber auch ausreichen, daß der
Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt. Daß es sich
hier so verhält und die von dem Angeklagten erbrachten
Leistungen Ausdruck "umfassender Ausgleichsbemühungen" und
"Übernahme von Verantwortung für die Folgen seiner
Straftat" sind (BTDrucks. 12/6853 S. 21), kann nicht von vornherein
ausgeschlossen werden. Die allgemeine strafmildernde
Berücksichtigung der Schadenswiedergutmachung konnte die hier
gebotene Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 46 a StGB nicht ersetzen (BGH StV 2000, 129 m.w.N.).
Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Solin-Stojanovic Ernemann |