BGH,
Beschl. v. 20.2.2002 - 3 StR 338/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 338/01
vom
20. Februar 2002
in der Strafsache gegen
wegen Betruges u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 20. Februar 2002 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 15. März 2001 im Ausspruch über die
Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in einem Fall,
gewerbsmäßigen Betruges in 16 Fällen und
versuchten gewerbsmäßigen Betruges in zwei
Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des
Schöffengerichts Westerstede vom 20. September 1999 zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision ist
zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie
führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung des
Gesamtstrafenausspruchs.
Ausweislich der Urteilsgründe ist der Angeklagte durch das
Schöffengericht Westerstede wegen
gewerbsmäßigen Betruges in 33 Fällen, davon
einmal im Versuch, sowie gewerbsmäßiger
Urkundenfälschung in 14 Fällen und Betruges in
Tateinheit mit Urkundenfälschung in zehn Fällen,
davon einmal im Versuch, zu einer "Freiheitsstrafe von drei Jahren"
verurteilt worden.
Das angefochtene Urteil teilt indes nicht mit, welche Einzelstrafen der
frühere Tatrichter der von ihm gebildeten Gesamtstrafe
zugrundegelegt hat. Dessen hätte es bedurft (BGH NStZ 1987,
183), damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob § 54
Abs. 1 StGB richtig angewendet wurde (BGH bei Holtz MDR 1979, 280). Der
Senat kann hier aber insbesondere nicht prüfen, ob das
frühere Urteil tatsächlich auf die erforderlichen
Einzelstrafen erkannt hat. Enthält die
gesamtstrafenfähige Vorverurteilung zu einer Gesamtstrafe
keine Einzelstrafen, so findet § 55 StGB keine Anwendung. Der
Tatrichter hat in diesem Fall einen Härteausgleich bei der
Bemessung der neuen Strafe vorzunehmen (BGHSt 43, 34; vgl. auch
Rissing-van Saan in LK StGB 11. Aufl. § 55 Rdn. 26).
Rissing-van Saan Miebach Pfister von Lienen Becker
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