BGH,
Beschl. v. 20.2.2007 - 2 StR 566/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 566/06
vom
20.2.2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 20.02.2007 gemäß
§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO
beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 1. Februar 2006 in den Strafaussprüchen dahin
geändert, dass
a) der Angeklagte B. zu einer zur Bewährung ausgesetzten
Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt wird,
b) der Angeklagte C. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren und neun Monaten verurteilt wird und die gegen ihn festgesetzten
drei Einzelfreiheitsstrafen um jeweils einen Monat (auf ein Jahr
fünf Monate, drei Jahre fünf Monate und drei Jahre
elf Monate) herabgesetzt werden.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und
sechs Monaten verurteilt und „die Vollstreckung der
Restfreiheitsstrafe nach Verbüßung von
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mehr als zwei Dritteln der Freiheitsstrafe durch Anrechnung der
Untersuchungshaft zur Bewährung ausgesetzt“. Den
Angeklagten C. hat es wegen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
(Einzelstrafen: ein Jahr sechs Monate, drei Jahre sechs Monate, vier
Jahre) verurteilt. Die dagegen gerichteten Revisionen der Angeklagten
haben in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im
Übrigen sind sie aus den Erwägungen in der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Januar 2007
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts waren wegen einer der
Justiz zuzurechnenden Verfahrensverzögerung zwischen
Urteilserlass und Vorlage der Akten an den Generalbundesanwalt bei dem
Angeklagten B. die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe
um drei Monate auf ein Jahr drei Monate, bei dem Angeklagten C. die
Einzelstrafen um jeweils einen Monat (auf ein Jahr fünf
Monate, drei Jahre fünf Monate und drei Jahre elf Monate) und
die Gesamtstrafe um drei Monate auf fünf Jahre neun Monate
herabzusetzen (§ 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO).
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Der den Angeklagten B. betreffende Strafausspruch war weiter dahin
klarzustellen, dass die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe
zur Bewährung ausgesetzt ist. Aus den Urteilsgründen
ergibt sich, dass das Landgericht
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nicht eine Entscheidung nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB treffen
wollte, für die es auch nicht zuständig war, sondern
entgegen dem anders lautenden Urteilstenor die Freiheitsstrafe nach
§ 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt hat.
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