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BGH, Beschluss vom 20. Februar 2007 - 2 StR 566/06


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 20.2.2007 - 2 StR 566/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 566/06
vom
20.2.2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20.02.2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. Februar 2006 in den Strafaussprüchen dahin geändert, dass
a) der Angeklagte B. zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt wird,
b) der Angeklagte C. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt wird und die gegen ihn festgesetzten drei Einzelfreiheitsstrafen um jeweils einen Monat (auf ein Jahr fünf Monate, drei Jahre fünf Monate und drei Jahre elf Monate) herabgesetzt werden.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und „die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nach Verbüßung von
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mehr als zwei Dritteln der Freiheitsstrafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft zur Bewährung ausgesetzt“. Den Angeklagten C. hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren (Einzelstrafen: ein Jahr sechs Monate, drei Jahre sechs Monate, vier Jahre) verurteilt. Die dagegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen sind sie aus den Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Januar 2007 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts waren wegen einer der Justiz zuzurechnenden Verfahrensverzögerung zwischen Urteilserlass und Vorlage der Akten an den Generalbundesanwalt bei dem Angeklagten B. die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe um drei Monate auf ein Jahr drei Monate, bei dem Angeklagten C. die Einzelstrafen um jeweils einen Monat (auf ein Jahr fünf Monate, drei Jahre fünf Monate und drei Jahre elf Monate) und die Gesamtstrafe um drei Monate auf fünf Jahre neun Monate herabzusetzen (§ 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO).
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Der den Angeklagten B. betreffende Strafausspruch war weiter dahin klarzustellen, dass die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass das Landgericht
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nicht eine Entscheidung nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB treffen wollte, für die es auch nicht zuständig war, sondern entgegen dem anders lautenden Urteilstenor die Freiheitsstrafe nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt hat.
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