BGH,
Beschl. v. 20.2.2008 - 2 StR 619/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 619/07
vom
20.2.2008
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20.2.2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Erfurt vom 22. Oktober 2007 mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Fall II.5 der Urteilsgründe
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in vier Fällen sowie des
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
unter Mitführung einer Schusswaffe und eines sonstigen
Verletzungsgegenstandes in Tateinheit mit einem vorsätzlichen
Verstoß gegen das Waffengesetz" zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision
rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das
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Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang
Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
1. Soweit der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe wegen
"Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
unter Mitführung einer Schusswaffe und eines sonstigen
Verletzungsgegenstandes" verurteilt worden ist, hält das
Urteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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a) Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte am 22. Mai 2007 bei
einem polizeilich initiierten Scheingeschäft 9 Gramm
Amphetamin verkaufen. Dabei wurde er festgenommen, in seinem PKW wurden
45,07 Gramm Amphetamin, 1,56 Gramm Kokain und 0,82 Gramm Marihuana
sowie unter anderem eine geladene Schreckschusspistole und ein
Teleskopschlagstock sichergestellt. Bei der sich
anschließenden Durchsuchung eines von dem Angeklagten
bewohnten Gartenhauses wurden weitere Drogen aufgefunden,
nämlich 6,31 Gramm Amphetamin, 0,02 Gramm Kokain und 8,66
Gramm Marihuana. Alle Rauschgiftarten wiesen jeweils den gleichen
Wirkstoffgehalt auf und überschritten in der Addition der
Wirkstoffmengen knapp die Grenze zur nicht geringen Menge.
Sämtliche Drogen waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf
bestimmt.
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b) Bei dieser Konstellation kommt - was das Landgericht nicht erwogen
und deshalb nicht festgestellt hat - eine Zusammenrechnung aller im
Besitz des Angeklagten befindlicher Drogen und damit die Annahme von
bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge nur dann in Betracht, wenn es sich um eine einheitlich
erworbene Vorratsmenge handelte. Mehrere von einem
Drogenhändler getätigte bzw. beabsichtigte
Rauschgiftverkäufe werden nur dann zu einer Bewertungseinheit
und damit zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst, wenn die
gehandelten Drogen zuvor in einem
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Erwerbsakt zum Zwecke der Weiterveräußerung erlangt
wurden (BGH BtMG § 29 Bewertungseinheit 20). Allein der
gleichzeitige Besitz verschiedener Betäubungsmittel
begründet eine Bewertungseinheit für verschiedene
Verkaufsgeschäfte nicht (BGHR BtMG § 29
Bewertungseinheit 9).
Die neu entscheidende Strafkammer wird insoweit ergänzende
Feststellungen, zum Beispiel durch Befragung des weitgehend
geständigen Angeklagten, zu treffen haben.
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2. Die Aufhebung der Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfasst auch die
tateinheitliche Verurteilung wegen "Verstoßes gegen das
Waffengesetz". Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat
darauf hin, dass die Straftat im Urteilstenor so genau wie
möglich zu bezeichnen ist, die pauschale Angabe
"Verstoß gegen das Waffengesetz" genügt insoweit
nicht (Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27.
Aufl. Rdn. 42).
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3. Schließlich nötigt die Aufhebung der Verurteilung
im Fall II.5 der Urteilsgründe und der damit verbundene
Wegfall der dafür verhängten Einsatzstrafe zur
Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.
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Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Schmitt |