BGH,
Beschl. v. 20.1.2006 - 2 StR 576/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 576/05
vom 20.01.2006
in der Strafsache
gegen 1. 2. 3.
wegen schweren Raubes
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 20.01.2006 gemäß
§§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die
Revisionen der Angeklagten B. und S. gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 27. Juli 2005 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat. 2. Auf die Revision des Angeklagten V. wird
das vorgenannte Urteil im Gesamtstrafenausspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte statt zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die
Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu
tragen. Gründe: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten V.
wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung eine Einzelstrafe von drei Jahren und sieben
Monaten verhängt und ihn unter Auflösung einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten aus einem Urteil des
Amtsgerichts Darmstadt vom 1. März 2003 und unter Einbeziehung
von acht Einzelstrafen von jeweils zwei Monaten, die jener
Gesamtfreiheitsstrafe zu Grunde lagen, zu 1
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einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten
verurteilt. Bei der Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe hat das
Landgericht nicht bedacht, dass die nach § 55 Abs. 1 i.V.m.
§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zu bildende Gesamtstrafe wegen des
Verschlechterungsverbots nach § 358 Abs. 2 StPO den Betrag der
neuen Strafen vermehrt um den der früher erkannten
Gesamtstrafe nicht übersteigen darf (BGHSt 15, 164, 166). Der
Senat hat die Gesamtfreiheitsstrafe deshalb auf das zulässige
Maß von vier Jahren und zwei Monaten herabgesetzt (§
354 Abs. 1 StPO). Dass das Landgericht, das eine höhere
Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hatte, eine noch niedrigere
Strafe ausgesprochen hätte, wenn es seinen Rechtsfehler
erkannt hätte, ist auszuschließen. Der
geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten gibt keinen
Anlass, bei der Kostenentscheidung zu seiner Revision von §
473 Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen. 2
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