BGH,
Beschl. v. 20.1.2009 - 1 StR 662/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 662/08
vom
20. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach
vom 23. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zur Nichtanwendbarkeit des § 46 Abs. 3 StPO bei der Bemessung
der Jugendstrafe wird erneut (wie schon vom Generalbundesanwalt) auf
den Senatsbeschluss vom 24. April 2007 (1 StR 147/07) sowie
ergänzend auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.
April 2007 (5 StR 335/06 [BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 6])
Rdn. 8 - jeweils m.w.N.) verwiesen.
Nack Wahl Kolz
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