BGH,
Beschl. v. 20.1.2009 - 1 StR 705/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 705/08
vom
20. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Heilbronn vom 13. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch hinsichtlich der rechtsfehlerfrei festgestellten Betrugstaten in
den Fällen 3, 5 und 6 des Urteils ist ein Tatort im Sinne von
§ 9 StGB in Deutschland gegeben, so dass auch insoweit das
deutsche Strafrecht Anwendung findet (§ 3 StGB).
Zwar sind in diesen Fällen die Fahrzeuge nicht in Deutschland,
sondern in Italien oder Spanien in betrügerischer Absicht an
gutgläubige Käufer veräußert
worden. Diese Verkäufe wurden indes nach dem gemeinsamen
Tatplan des Angeklagten und des Mitangeklagten R. dadurch vorbereitet,
dass der Mitangeklagte die Fahrzeuge unter Vorlage gefälschter
Papiere in Deutschland zuließ, was nach der Vorstellung des
Angeklagten für den späteren Verkauf ein wesentlicher
Gesichtspunkt für die Höhe des Kaufpreises war.
Diesen für die Verwirklichung der Betrugstaten geleisteten
Tatbeitrag des insoweit mittäterschaftlich handelnden
Mitangeklagten muss sich der Angeklag-
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te zurechnen lassen. Der gemeinschaftliche Angriff auf das
geschützte Rechtsgut im Sinne des § 9 StGB ging daher
von jedem Ort aus, an dem ein Mittäter seinen Tatbeitrag
leistete. Dies gilt auch dann, wenn sich das Handeln des einen
Mittäters auf Tatbeiträge beschränkt, die
für sich gesehen nur Vorbereitungshandlungen sind (BGHSt 39,
88, 91).
Die Entscheidung 4 StR 402/00 - nicht 01 - bezieht sich nicht auf diese
Fallgestaltung.
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