BGH,
Beschl. v. 20.1.2009 - 3 StR 513/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 513/08
vom
20. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Raub u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 20. Januar 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lüneburg vom 7. Juli 2008 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich
die auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision
des Angeklagten. Die Nachprüfung des Urteils hat zum
Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Auch der Strafausspruch kann im Ergebnis bestehen bleiben. Das
Landgericht hat einen minder schweren Fall u. a. mit der
Erwägung abgelehnt, der Angeklagte habe seine Tatbeteiligung
bestritten. Dies ist zwar rechtsfehlerhaft (vgl. Fischer, StGB 56.
Aufl. § 46 Rdn. 50 a m. w. N.); der Senat sieht indes von der
Aufhebung des Strafausspruchs ab, da die verhängte Rechtsfolge
angemessen ist.
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Der Beschwerdeführer ist vor der Entscheidung
angehört worden.
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Becker Pfister Sost-Scheible
RiBGH Hubert befindet sich im
Urlaub und ist daher gehindert
zu unterschreiben.
Becker Schäfer |