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BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 2 StR 501/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 20.1.2010 - 2 StR 501/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 501/09
vom
20. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 30. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Auf den rechtlich bedenklichen Ausführungen zur Versagung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hinsichtlich der ersten Tat beruht das Urteil nicht. Zum einen hat das Landgericht - was nicht eben nahe lag - zu Gunsten der Angeklagten einen minder schweren Fall aufgrund einer Provokation nach § 213 StGB angenommen, zum anderen hat es den Umstand, dass der Totschlag nur versucht war, bei der Strafzumessung im engeren Sinne ausdrücklich berücksichtigt.
- 3 -
2. Hinsichtlich der zweiten Tat beschwert die Annahme einer nur versuchten Körperverletzung zum Nachteil der Polizeibeamten die Angeklagte nicht.
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Schmitt Krehl



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