BGH,
Beschl. v. 20.1.2010 - 2 StR 501/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 501/09
vom
20. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin am 20. Januar 2010 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt
vom 30. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Auf den rechtlich bedenklichen Ausführungen zur Versagung
einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49
Abs. 1 StGB hinsichtlich der ersten Tat beruht das Urteil nicht. Zum
einen hat das Landgericht - was nicht eben nahe lag - zu Gunsten der
Angeklagten einen minder schweren Fall aufgrund einer Provokation nach
§ 213 StGB angenommen, zum anderen hat es den Umstand, dass
der Totschlag nur versucht war, bei der Strafzumessung im engeren Sinne
ausdrücklich berücksichtigt.
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2. Hinsichtlich der zweiten Tat beschwert die Annahme einer nur
versuchten Körperverletzung zum Nachteil der Polizeibeamten
die Angeklagte nicht.
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Schmitt Krehl |