BGH,
Beschl. v. 20.7.2004 - 3 StR 228/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 228/04
vom
20. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 20. Juli
2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 6. April 2004 mit den zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer
räuberischer Erpressung,
schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne
Fahrerlaubnis
sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren
ohne
Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt. Hiergegen
wendet sich der Angeklagte mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch
beschränkten Revision.
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO, soweit
es sich gegen den Strafausspruch richtet. Das angefochtene Urteil weist
jedoch insofern einen sachlich-rechtlichen Mangel auf, als das
Landgericht die
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Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt
(§ 64 StGB) unterlassen hat.
Angesichts der Feststellungen, die einen Hang des Angeklagten zu
übermäßigem Rauschmittelkonsum sowie einen
symptomatischen Zusammenhang
zwischen den Taten und der Abhängigkeit belegen - die
Überfälle des
seit vielen Jahren an Polytoxikomanie leidenden Angeklagten dienten der
Erlangung
von Geld zum Erwerb von Betäubungsmitteln -, hätte
der Tatrichter
prüfen und entscheiden müssen, ob bei dem Angeklagten
die Gefahr besteht,
daß er auch künftig infolge seines Hanges erhebliche
rechtswidrige Taten begehen
wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend
anzuordnen, wenn
die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Von ihr darf nicht, wie
das
Landgericht anscheinend meint, abgesehen werden, weil eine Entscheidung
nach § 35 BtMG ins Auge gefaßt ist (BGHR StGB
§ 64 Ablehnung 7 und 8).
Auch ist nicht ersichtlich, daß es bei dem Angeklagten an der
erforderlichen
konkreten Erfolgsaussicht der Unterbringung (BVerfGE 91, 1 ff.) mangelt.
Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht nicht entgegen,
daß
nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (vgl. BGHSt 37, 5).
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Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils,
soweit
eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des
Angeklagten in
einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Der Strafausspruch wird
hierdurch
nicht berührt. Der Senat kann ausschließen,
daß im Falle der Unterbringung
gegen den Angeklagten niedrigere Strafen verhängt worden
wären.
Tolksdorf Miebach von Lienen
Becker Hubert |