BGH,
Beschl. v. 20.7.2004 - 3 StR 231/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 231/04
vom
20. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 20. Juli 2004
gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der
Auswärtigen
großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom
4. März 2004 mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben,
soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
gewerbsmäßiger Hehlerei
in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt und ihn
im übrigen freigesprochen. Seine Sachrüge
führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils, soweit er verurteilt ist; eines Eingehens auf die
Verfahrensrüge
bedarf es deshalb nicht.
1. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte in
mehreren von
ihm angemieteten (bzw. ausschließlich von ihm genutzten)
Hallen eine - unter
anderem mit typischen Hehlerwerkzeugen ausgestattete -
Kraftfahrzeugwerkstatt
betrieb und daß bei einer Durchsuchung der Hallen mehrere
Personenkraftwagen,
ein Motorrad, Motoren und Autoradios gefunden wurden, die aus
neun verschiedenen Diebstahlstaten stammten. Zu näheren
Feststellungen,
wie der Angeklagte in den Besitz der Gegenstände gelangt ist
und zu welchem
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Zweck er ihn ausübte, hat sich die Strafkammer anscheinend
nicht in der Lage
gesehen. Zur Schilderung der abgeurteilten Tathandlungen hat sie der
Beschreibung
der Tatobjekte und der Darstellung der Diebstahlstaten, bei denen
sie entwendet wurden, folgende allgemeine Feststellung vorangestellt:
"Der
Angeklagte hatte Kontakte zu Personen, die Kraftfahrzeuge entwendeten.
Er
entschloss sich, fortlaufend diese Kontakte auszunutzen, um sich
gestohlene
Fahrzeuge oder Fahrzeugteile zu beschaffen. ... Soweit erforderlich,
baute er
Fahrzeuge um, 'schlachtete' sie aus oder veränderte sie, um
deren ursprüngliche
Herkunft zu verschleiern. Solchermaßen bearbeitete Fahrzeuge
oder Fahrzeugteile
waren bestimmt, entweder vom Angeklagten selbst mit hohen Gewinnen
veräußert zu werden, oder der Angeklagte
verfügte eine Zeitlang zur
Durchführung der Veränderungsarbeiten über
die Fahrzeuge, ließ sich diese
Arbeiten bezahlen und beabsichtigte, die Fahrzeuge oder Teile davon an
Dritte
zu deren gewinnorientierter Weiterveräußerung zu
übergeben" (UA S. 5).
2. Diese variantenreichen Feststellungen lassen
Sachverhaltskonstellationen
als möglich erscheinen, bei denen sich der Angeklagte nicht -
wie vom
Landgericht für alle neun Fällen angenommen - wegen
vollendeter Hehlerei in
der Form des Sich-Verschaffens gestohlener Gegenstände
schuldig gemacht
hat und deshalb ein Schuldspruch wegen vollendeter Hehlerei ausscheidet.
a) Ein Sich-Verschaffen (naheliegenderweise in der Form des gesetzlich
benannten Unterfalls des "Ankaufens") wäre gegeben, wenn der
Angeklagte
die Sachen vom Vortäter in der Absicht erworben
hätte, sie - ggf. nach Veränderungen
zur Verschleierung der Herkunft - selbst gewinnbringend
weiterzuveräußern.
b) Soweit der Angeklagte über die gestohlenen Sachen aber -
was nach
den Feststellungen gleichermaßen möglich ist - nur
"eine Zeitlang zur Durch-
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führung von Veränderungsarbeiten verfügte",
die er sich bezahlen lassen wollte,
liegt die Annahme eines tatbestandsmäßigen
Sich-Verschaffens im Sinne
des § 259 Abs. 1 StGB eher fern. Diese Tatmodalität
setzt voraus, daß der Täter
aufgrund einer Übertragungshandlung des Vortäters
einverständlich eine
eigene tatsächliche Herrschaft und Verfügungsgewalt
über die Sache erwirbt
mit der Folge, daß der Vortäter jede
Möglichkeit verliert, auf die Sache einzuwirken
(vgl. Ruß in LK 11. Aufl. § 259 Rdn. 18 m. w. N.).
In Betracht kommen könnte bei diesem Sachverhalt aber -
abhängig davon,
ob der Angeklagte im Interesse des Vortäters handelte oder,
was nach
den Feststellungen ebenfalls möglich ist, eines Dritten, etwa
eines hehlerischen
Erwerbers oder eines Absetzers oder Absatzhelfers - eine
täterschaftliche
Hehlerei in der Form der Absatzhilfe oder eine Beihilfe zur Hehlerei des
Erwerbes (BGH StV 1984, 285) bzw. Absatzhelfers (BGH NStZ-RR 1999, 208)
oder sonstigen Dritten. Dabei ist für die Variante der
Tätigkeit im Interesse des
Vortäters auch zu berücksichtigen, daß
nicht jede Unterstützung, die diesem
nach dem Diebstahl im Vorfeld von Absatzbemühungen geleistet
wird, unter
den Hehlereitatbestand fällt. Je nach Lage kann es sich bei
der Unterstützung
des Vortäters um bloße Hilfe bei der Vorbereitung
eines künftigen Absatzes
handeln, die als solche nicht strafbar ist, oder um eine versuchte
Absatzhilfe.
Die unselbständige, dem Vortäter geleistete
Hilfstätigkeit erfüllt für sich allein
den Hehlereitatbestand nicht, wenn es - wie möglicherweise
hier - zu Absatzbemühungen
überhaupt nicht gekommen ist (vgl. näher BGH NJW 1989,
1490).
3. Das angefochtene Urteil, das im übrigen auch hinsichtlich
der Beweiswürdigung
zur ausschließlichen Nutzung der von dem Zeugen P.
angemieteten
Halle Nr. 5 durch den Angeklagten (sowie zur Frage des gegen den
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Zeugen bestehenden Verdachts) nicht frei von rechtlichen Bedenken ist,
kann
danach keinen Bestand haben. Angesichts der bisherigen Feststellungen
zur
Ausgestaltung des vom Angeklagten geführten Betriebs, zur
Ausstattung seiner
Werkstatt, zu den unterschiedlichen Sachen, die bei der Durchsuchung als
Diebesgut sichergestellt wurden, sowie zu den an einigen Fahrzeugen
bereits
vorgenommenen Veränderungen liegt es nicht fern, daß
der neue Tatrichter
hinsichtlich der Tathandlungen des Angeklagten Feststellungen wird
treffen
können, die weniger vage sind als die des angefochtenen
Urteils und Varianten
ausschließen, bei denen der Angeklagte sich nicht wegen
vollendeter Hehlerei
strafbar gemacht hat. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und
Entscheidung.
4. Das aufgehobene Urteil gibt im übrigen zu folgenden
Hinweisen Anlaß:
§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangt die Darlegung der
persönlichen Verhältnisse
des Angeklagten (vgl. Senat bei Becker NStZ-RR 2004, 66; BGHR
StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 10).
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Bei einem der Hehlerei schuldigen Angeklagten läßt
die strafschärfende
Erwägung, daß er sich "bewußt war, diese
rechtswidrigen Vermögenszustände
aufrechtzuerhalten und damit eigene Geschäfte zu machen",
einen Verstoß
gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert |