BGH,
Beschl. v. 20.6.2001 - 3 StR 135/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 135/01
vom
20. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwaltes
und der Beschwerdeführer am 20. Juni 2001
gemäß § 260 Abs. 3,
§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 6. Oktober 2000 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Das Verfahren gegen den Angeklagten K. wird eingestellt,
soweit dieser wegen des Geschehens am 1. Mai 2000
auf dem Parkplatz in H. (Geschlechtsverkehr
der Nebenklägerin mit dem Türken "A. " in dessen
Fahrzeug)
verurteilt worden ist. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten der
Staatskasse zur Last.
Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten
der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen schweren Menschenhandels
in Tateinheit mit Vergewaltigung in fünf Fällen zu
einer Freiheitsstrafe
von sieben Jahren und den Angeklagten D. wegen Beihilfe
zum schweren Menschenhandel in Tateinheit mit Vergewaltigung in drei
Fällen
zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit ihren
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hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten jeweils
die Verletzung
formellen und materiellen Rechts. Beide Rechtsmittel haben mit der
Sachrüge
Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die
Verfahrensrügen nicht bedarf.
1. Nach den Feststellungen fragte der Angeklagte D. am Nachmittag
oder Abend des 29. April 2000 den Angeklagten K. , ob dieser ihm
Kontakt zu einer Frau vermitteln könne, die zu sexuellem
Verkehr mit ihm bereit
sei. Der Angeklagte K. rief die Nebenklägerin an, die ihm ihre
Wohnung
einige Wochen lang als Unterkunft überlassen hatte, und
vereinbarte mit ihr
noch für denselben Abend ein Treffen, bei welchem die
Nebenklägerin die
Wohnungsschlüssel zurückerhalten solle. Nachdem die
Angeklagten die Nebenklägerin
getroffen hatten, fuhren sie im Pkw des Angeklagten D. zu
der Arbeitsstelle des Angeklagten K. , wo sich die
Wohnungsschlüssel
angeblich befanden. Spätestens während dieser Fahrt
faßte der Angeklagte
K. den Entschluß, die Nebenklägerin "sexuell zu
mißbrauchen und auszubeuten",
indem er sie auf seine Rechnung als Prostituierte arbeiten
ließ.
Durch die Drohung, er werde sie und ihre Familie fertig machen und
umbringen,
wenn sie sich widersetze, im weiteren Verlauf aber auch durch
Tätlichkeiten
brachte der Angeklagte K. die Nebenklägerin dazu, in der
Wohnung
des Zeugen M. mit ihm und dem Angeklagten D. den Geschlechtsverkehr
zu vollziehen sowie mit dem Zeugen M. andere sexuelle
Handlungen vorzunehmen. Daß für diese sexuellen
Handlungen ein Entgelt
gezahlt wurde oder werden sollte, ist nicht festgestellt. Der Angeklagte
K. ließ sich allerdings von der Vorstellung leiten,
daß die Nebenklägerin
künftig keinen Widerstand mehr leisten werde, sei sie erst
einmal mehrfach
und in kurzer Zeit zu sexuellen Handlungen gezwungen worden. Dem
Angeklagten
D. war bereits durch das Verhalten des Angeklagten K.
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während der Autofahrt zu der auf seinen Vorschlag aufgesuchten
Wohnung
des Zeugen M. bewußt geworden, daß der Angeklagte
K. sich die
Nebenklägerin gegebenenfalls auch unter Einsatz
körperlicher Gewalt sexuell
gefügig machen und sie ausbeuten wolle. Er billigte dies, weil
er unbedingt mit
der Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr vollziehen wollte,
und entschloß
sich daher, den Angeklagten K. zu unterstützen.
Außerdem mußte die Nebenklägerin in dieser
Nacht noch mit dem Zeugen
G. , dem der Angeklagte K. Geld schuldete, zweimal den
Geschlechtsverkehr
ausüben. Die Angeklagten verbrachten die Nebenklägerin
schließlich in deren Wohnung, wo jeder mit ihr nochmals den
Geschlechtsverkehr
vollzog, und ließen sie dort sodann allein zurück.
Sie holten sie, wie vom
Angeklagten K. bereits am Vortag angekündigt, in den
Nachmittagsstunden
des 30. April 2000 wieder ab und fuhren sie im Pkw des Angeklagten
D. zu dem Zeugen Ka. , mit dem der Angeklagte K. vereinbart
hatte, er werde ihm die Nebenklägerin zur Ausübung
des Geschlechtsverkehrs
gegen Entgelt zuführen. Der Angeklagte D. "vermutete
entsprechende
Zusammenhänge zumindest, nahm sie billigend in Kauf und
leistete die
erforderlichen Fahrdienste, weil er sich dadurch die
Möglichkeit zu weiterem
Geschlechtsverkehr erhoffte". Die Nebenklägerin vollzog mit
Ka. den
Geschlechtsverkehr und wurde sodann zu ihrer Wohnung
zurückgebracht. Der
Angeklagte K. erhielt von Ka. als Gegenleistung mindestens
60 DM.
Am Abend des 1. Mai 2000 holte der Angeklagte K. in Begleitung
eines unbekannten Türken die Nebenklägerin wiederum
in deren Wohnung ab.
Man fuhr in dem Pkw des Türken zu einem Parkplatz bei der "P.
", wo
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der Angeklagte K. das Fahrzeug verließ. Der unbekannte
Türke wollte
nunmehr mit der Nebenklägerin in seinem Pkw den
Geschlechtsverkehr ausüben,
argwöhnte aufgrund deren Verhaltens jedoch, sie sei hierzu
nicht aus
freiem Willen bereit. Er stieg aus und führte mit dem
Angeklagten K. ein
streitiges Gespräch, worauf dieser zu der
Nebenklägerin in das Fahrzeug stieg,
sie an den Haaren zog und auf sie einschlug. Hierdurch wollte er
erreichen,
daß die Nebenklägerin nicht durch eine entsprechende
Körpersprache ihrem
Unwillen an der Ausübung der sexuellen Handlung Ausdruck
verlieh. Die Nebenklägerin
hielt daraufhin Gegenwehr für zwecklos und vollzog mit dem
unbekannten
Türken den Geschlechtsverkehr. Zur Höhe des dem
Angeklagten
K. gezahlten Entgelts konnten keine Feststellungen getroffen werden.
Der unbekannte Türke fuhr den Angeklagten K. und die
Nebenklägerin
sodann zu einem Parkplatz in H. , wo nach einem
Telefonat mit dem Angeklagten K. ein Türke namens "A. "
erschien
und in seinem Fahrzeug mit der Nebenklägerin, die wiederum auf
jegliche Gegenwehr
verzichtete, den Geschlechtsverkehr vollzog. Zur Höhe des
Entgelts
für den Angeklagten K. konnten keine Feststellungen getroffen
werden.
Schließlich verbrachte der Angeklagte die
Nebenklägerin mit einem
weiteren unbekannten Türken zu deren Wohnung und
erklärte ihr sinngemäß,
sie wisse schon, was sie zu tun habe. Die Nebenklägerin nahm
den Unbekannten
aus Angst vor Zuwiderhandlungen gegen die Anweisungen des Angeklagten
K. mit in ihre Wohnung und übte mit jenem dort den
Geschlechtsverkehr
aus. Der unbekannte Türke hatte dem Angeklagten
während
der Fahrt oder später vor der Wohnung der
Nebenklägerin 150 DM übergeben.
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Am 2. Mai 2000 verbrachten beide Angeklagten die Nebenklägerin
im
Fahrzeug des Angeklagten K. , der seine Fahrdienste aus denselben
Gründen wie am 30. April 2000 leistete, erneut zu dem Zeugen
Ka. . Dieser
vollzog im Schlafzimmer seiner Wohnung den Geschlechtsverkehr mit der
Nebenklägerin, die dies über sich ergehen
ließ, weil sie sich wegen der früheren
Einschüchterungsmaßnahmen des Angeklagten K. nicht
traute, dessen
Willen zuwiderzuhandeln. Als die Nebenklägerin danach wieder
im Wohnzimmer
erschien, war der Angeklagte K. aufgebracht, weil er fand, die
Nebenklägerin sei nicht lange genug bei Ka. geblieben. Um ihre
Angst
zu vertiefen, zog er sie an den Haaren und schlug ihr mit der Hand ins
Gesicht.
Anschließend verlangte er, daß sie nochmals mit Ka.
den Geschlechtsverkehr
ausübe, was die Nebenklägerin, die sich nicht zu
widersetzen wagte,
erneut tat. Der Angeklagte K. erhielt von Ka. für die
"Überlassung"
der Nebenklägerin 60 DM.
Am 3. Mai 2000 erschienen beide Angeklagten in der Wohnung der
Nebenklägerin.
Auf Aufforderung des Angeklagten D. vollzog die Nebenklägerin
mit diesem den Geschlechtsverkehr. Die Nebenklägerin gab sich
ihm
"aus denselben Gründen wie in den Fällen zuvor" hin.
Der Angeklagte D.
nutzte bewußt die Tatsache aus, "daß sich die
Nebenklägerin der Einwirkung
des Angeklagten K. schutzlos ausgeliefert sah, weil jener sich in
der Wohnung befand und sie die Anwendung von Gewalt gegen sich
fürchtete".
Am nächsten Tag erstattete die Nebenklägerin bei der
Polizei Anzeige
gegen die Angeklagten.
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2. Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte K. habe sich
auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts einer einzigen Tat des
schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Vergewaltigung in
fünf Fällen
schuldig gemacht. Es sieht die fünf Vergewaltigungen darin,
daß die Nebenklägerin
gegen ihren Willen am 29. April 2000 je zweimal zum Geschlechtsverkehr
mit beiden Angeklagten und am 1. Mai 2000 auf dem Parkplatz in
H. zum Geschlechtsverkehr mit dem Türken "A. " gezwungen
worden sei. Die Vergewaltigungen stünden in Tateinheit mit dem
schweren Menschenhandel, da die Einzelakte der "Menschenhandelstat" sich
mit den Vergewaltigungen deckten und sie daher zu einem tateinheitlichen
Geschehen klammerten. Dies hält rechtlicher Prüfung
nicht stand.
Die Verurteilung des Angeklagten K. wegen schweren Menschenhandels
(§ 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB) kann schon deshalb keinen Bestand
haben,
weil sich den Feststellungen nicht mit der gebotenen Sicherheit
entnehmen
läßt, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die
Nebenklägerin aufgrund
von Nötigungshandlungen dieses Angeklagten die Prostitution
aufgenommen
hat oder durch derartige Handlungen zur Fortsetzung der Prostitution
gebracht
wurde. Darüber hinaus sind nicht für alle als
Vergewaltigung abgeurteilten Taten
die Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
StGB belegt.
Des weiteren hat das Landgericht das Konkurrenzverhältnis der
abgeurteilten
Taten unzutreffend beurteilt. Für eine Aburteilung der
Geschehnisse
vom 1. Mai 2000 auf dem Parkplatz in H. (Geschlechtsverkehr
der Nebenklägerin mit dem Türken "A. ") fehlt es
schon an der Verfahrensvoraussetzung
einer zugelassenen Anklage.
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a) Des schweren Menschenhandels gemäß § 181
Abs. 1 Nr. 1 StGB
macht sich unter anderem schuldig, wer eine andere Person durch Gewalt
oder
Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Aufnahme oder
Fortsetzung der
Prostitution bestimmt. Die Prostitution übt aus, wer auf
gewisse, nicht unbedingt
längere Dauer wiederholt mit wechselnden Partnern sexuelle
Handlungen
gegen Entgelt vornimmt (BGH NStZ 2000, 86; 2000, 368, 369), wobei es
ohne
Belang ist, wo und wie die Partner geworben werden und wer das Entgelt
kassiert
(vgl. jew. m.w.Nachw. Lenckner/Perron in
Schönke/Schröder, StGB
26. Aufl. § 180 a Rdn. 5; Tröndle/Fischer, StGB 50.
Aufl. § 180 a Rdn. 2). Aufgenommen
wird die Prostitutionsausübung mit der ersten Handlung des
Tatopfers,
die unmittelbar auf eine derartige entgeltliche sexuelle Handlung
abzielt
(BGH NStZ 2000, 86, 87; NStZ-RR 1997, 294; BGHR StGB § 181 a
Abs. 1
Nr. 1 Konkurrenzen 3). Wird das Tatopfer durch eine der in §
181 Abs. 1 Nr. 1
StGB genannten Nötigungsmittel zur Aufnahme der Prostitution
bestimmt, ist
bereits mit der ersten derartigen Handlung das Verbrechen des schweren
Menschenhandels vollendet und abgeschlossen; denn bei § 181
Abs. 1 Nr. 1
StGB handelt es sich nicht um ein Dauerdelikt, das sich über
den gesamten
Zeitraum der erzwungenen Prostitutionsausübung erstreckt und
bei dem wiederholte
Nötigungshandlungen gegen das Tatopfer als
unselbständige Einzelakte
einer einheitlichen Tat gewertet werden könnten. Setzt der
Täter daher
zur Erzwingung weiterer sexueller Handlungen des Tatopfers wiederum
Gewalt
oder Drohungen ein, macht er sich erneut nach § 181 Abs. 1 Nr.
1 StGB in der
Tatvariante des Bestimmens zur Fortsetzung der Prostitution strafbar,
wenn die
Weigerung des Opfers zur Vornahme der sexuellen Handlungen darauf
beruht,
daß es die Prostitutionsausübung aufgeben will (vgl.
BGHR StGB § 181 a
Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 3).
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b) Die Feststellungen des Landgerichts belegen nicht, ob und durch
welche Handlungen konkret die Nebenklägerin aufgrund des
nötigenden Verhaltens
des Angeklagten K. die Prostitution aufgenommen oder - nach
Aufnahme der Prostitution und dem Entschluß, diese wieder
aufzugeben - fortgesetzt
hat. Das Landgericht hat sich den Blick auf eine zutreffende rechtliche
Bewertung des Tatgeschehens von vornherein dadurch verstellt,
daß es den
schweren Menschenhandel nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB
fälschlich als Dauerdelikt
angesehen und auf dieser Grundlage eine über den gesamten
Tatzeitraum
andauernde einheitliche Straftat nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB
angenommen
hat, die alle aus seiner Sicht während dieses Zeitraums gegen
die
Nebenklägerin begangenen weiteren Taten nach § 177
StGB zu Tateinheit
verklammert. Abgesehen davon, daß es bereits
äußerst zweifelhaft erscheint,
ob das mit einer geringeren Strafandrohung versehene Verbrechen nach
§ 181
Abs. 1 Nr. 1 StGB für sich selbständige Taten nach
§ 177 StGB überhaupt zu
Tateinheit verklammern kann, hat das Landgericht nicht differenziert,
durch
welches individuelle Nötigungsmittel der Angeklagte K. der
Nebenklägerin
je welche konkrete Handlung abgezwungen hat, und es daher unterlassen,
auf dieser Grundlage die einzelnen Handlungen des Angeklagten unter die
jeweils zutreffenden Strafnorm(en) zu subsumieren. Im einzelnen:
Soweit der Angeklagte K. die Nebenklägerin am Abend des
29. April 2000 zunächst durch Drohungen und später
auch durch Tätlichkeiten
zum mehrmaligen Geschlechtsverkehr mit ihm, dem Angeklagten D. und
dem Zeugen G. sowie zu sonstigen sexuellen Handlungen mit dem Zeugen
M. veranlaßte, belegen die Feststellungen zwar hinreichend
eine Strafbarkeit
des Angeklagten K. nach § 177 Abs. 1 StGB und, soweit er
selbst mit
ihr den Geschlechtsverkehr ausübte, auch nach § 177
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB.
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Jedoch beinhaltet dieses Tatgeschehen schon deshalb keine Aufnahme der
Prostitution durch die Nebenklägerin, weil die sexuellen
Handlungen nicht gegen
Entgelt vorgenommen wurden oder vorgenommen werden sollten. Allein der
Umstand, daß der Angeklagte K. die sexuellen Handlungen auch
deswegen
erzwang, um die Nebenklägerin für eine
künftige Prostitutionsausübung
gefügig zu machen, genügt zur Verwirklichung des
Tatbestandes des § 181
Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht.
Zwar hat der Zeuge Ka. für die Ausübung des
Geschlechtsverkehrs
mit der Nebenklägerin am 30. April 2000 an den Angeklagten K.
60 DM gezahlt. Damit ist jedoch noch nicht belegt, daß die
Nebenklägerin
durch den sexuellen Kontakt zu dem Zeugen die Prostitution aufnahm.
Denn es
ist weder festgestellt, daß die Nebenklägerin
Kenntnis von der Zahlung des
Zeugen erlangte, noch, daß sie davon ausging, in der Folge
werde es zumindest
für eine gewisse Dauer zu gleichen oder anderen entgeltlichen
sexuellen
Handlungen mit anderen Personen kommen. Ähnliches gilt
bezüglich der weiteren
sexuellen Handlungen der Nebenklägerin am 1. und 2. Mai 2000.
Die Ausübung des Geschlechtsverkehrs durch den Angeklagten D.
mit der Nebenklägerin in deren Wohnung am 3. Mai 2000 war
wiederum
unentgeltlich und kann daher schon aus diesem Grunde wiederum nicht als
Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitutionsausübung bewertet
werden.
Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts bleibt damit offen,
durch welche Handlung konkret die Nebenklägerin die
Prostitutionsausübung
aufgenommen haben soll bzw. erkannt hat, daß sie für
eine gewisse Dauer
wiederholt und mit wechselnden Partnern sexuelle Handlungen gegen
Entgelt
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vornehmen sollte. Hinzu kommt folgendes: Wenn die
Nebenklägerin - etwa
durch den Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen Ka. am 30. April 2000 -
die Prostitution aufgenommen haben sollte, wäre nach den oben
dargelegten
Grundsätzen damit das Verbrechen des schweren Menschenhandels
vollendet.
Allein dadurch, daß er der Nebenklägerin danach
weitere Freier zuführte, hätte
der Angeklagte K. sich nicht erneut nach § 181 Abs. 1 Nr. 1
StGB strafbar
gemacht (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 170, 171). Dies käme vielmehr
nur
dann in Betracht, wenn die Nebenklägerin zwischenzeitlich den
Entschluß gefaßt
hätte, die Prostitution aufzugeben, und der Angeklagte K. sie
durch
eines der in § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Tatmittel zu
einer erneuten
entgeltlichen sexuellen Handlung mit einem Dritten und damit
gleichzeitig zur
Fortsetzung der Prostitution bestimmte. Hierin läge dann aber
grundsätzlich
eine selbständige Tat, die zu dem ersten - in der
Tatbestandsalternative des
Bestimmens zur Prostitutionsaufnahme begangenen - Verbrechen des
schweren
Menschenhandels in Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB)
stünde (Lenckner/
Perron aaO § 181 Rdn. 18 a. E.) und wegen Erzwingens der
sexuellen Handlung
tateinheitlich mit einer sexuellen Nötigung nach §
177 Abs. 1 StGB zusammentreffen
könnte.
Die Verurteilung des Angeklagten K. wegen schweren Menschenhandels
kann daher keinen Bestand haben. Schon dies führt zur Aufhebung
auch des Schuldspruchs wegen der vom Landgericht tateinheitlich hierzu
abgeurteilten
Vergewaltigung in fünf Fällen (vgl. BGHR StPO
§ 353 Aufhebung 1;
Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 12 m.w.Nachw.). Im
übrigen hat das Landgericht
verkannt, daß eine Verurteilung des Angeklagten K. wegen
Vergewaltigung
(§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) nur in den Fällen in
Betracht
kommt, in denen er selbst mit der Nebenklägerin den
Geschlechtsverkehr voll-
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zog (BGH NStZ 1999, 452 f.). Soweit er die Nebenklägerin zum
Geschlechtsverkehr
mit einem anderen nötigte, ist der Angeklagte daher auch dann
nur der
sexuellen Nötigung gemäß § 177
Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, wenn er
und der Dritte mittäterschaftlich handelten und deswegen das
Regelbeispiel
des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB erfüllt ist.
c) Soweit der Angeklagte K. wegen der Geschehnisse am 1. Mai
2000 auf dem Parkplatz in H. (wegen Vergewaltigung in Tateinheit
mit schwerem Menschenraub) verurteilt wurde, ist das Verfahren
gemäß
§ 260 Abs. 3 StPO einzustellen; denn es fehlt insoweit an der
Verfahrensvoraussetzung
einer zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage.
Die Vorgänge auf dem Parkplatz in H. sind nicht Gegenstand
der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hannover vom 13. Juli
2000. Nachtragsanklage wurde nicht erhoben. Dies wäre indessen
erforderlich
gewesen. Wenn sich der Angeklagte K. dadurch, daß er die
Nebenklägerin
zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit dem Türken
"A. " auf dem
genannten Parkplatz veranlaßte, tatsächlich nach
§ 177 StGB und gegebenenfalls
auch nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben
sollte, läge
hierin nämlich (im Gegensatz zu dem einheitlichen Geschehen in
der Wohnung
des Zeugen Ka. am 2. Mai 2000, zu dem das Landgericht von der
zugelassenen Anklage abweichende Feststellungen lediglich über
den Sexualpartner
der Nebenklägerin beim zweiten Geschlechtsverkehr trifft) eine
gesonderte
Tat im prozessualen Sinne des § 264 Abs. 1 StGB; denn
§ 181 Abs. 1
Nr. 1 StGB ist kein Dauerdelikt und bei den genannten Geschehnissen
handelt
es sich um einen selbständigen Lebenssachverhalt, der sich
nach Tatort, Tatzeit
und Sexualpartner der Nebenklägerin von den anderen in der
Anklage-
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schrift dargestellten Vorgängen unterscheidet, sich
insbesondere deutlich von
den vorangegangenen Geschehnissen auf dem Parkplatz bei der
"P. "und den nachfolgenden Ereignissen auf der Fahrt zu und
anschließend
vor und in der Wohnung der Nebenklägerin abhebt.
Daß der Angeklagte K. durch eine einheitliche, über
den gesamten
Tatzeitraum fortwirkende Nötigungshandlung im Sinne des
§ 177 Abs. 1
StGB sämtliche festgestellten sexuellen Handlungen der
Nebenklägerin mit
ihm, dem Mitangeklagten D. oder Dritten erzwungen (vgl. Lenckner/
Perron aaO § 177 Rdn. 28 m.w.Nachw.) und auf diese Weise ein
einheitliches
Verbrechen gemäß § 177 StGB begangen
hätte, ist ebenfalls nicht festgestellt.
Vielmehr liegen zwischen den der Nebenklägerin abverlangten
sexuellen
Handlungen teilweise deutliche Zäsuren, insbesondere die
Nächte zwischen
den Tattagen, die die Nebenklägerin von den Angeklagten
unbehelligt allein in
ihrer Wohnung verbrachte. Allerdings ist es nach den Feststellungen auch
nicht ausgeschlossen, daß einige der festgestellten sexuellen
Handlungen,
insbesondere solche des ersten Tattages, zu Tateinheit zusammenzufassen
sind.
3. Die Verurteilung des Angeklagten D. wegen Beihilfe zum
schweren Menschenraub in Tateinheit mit Vergewaltigung in drei
Fällen, kann
schon deswegen keinen Bestand haben, weil eine vollendete Haupttat des
Angeklagten
K. nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht rechtsfehlerfrei
festgestellt
wurde und die daher gebotene Aufhebung des Schuldspruchs gegen den
Angeklagten D. nach § 181 Abs. 1 Nr. 1, § 27 StGB
auch auf die tateinheitlich
mitabgeurteilten drei Fälle der Vergewaltigung zu erstrecken
ist
(s. oben).
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Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum schweren Menschenhandel
hätte
jedoch unabhängig hiervon rechtlicher Prüfung
aufgrund der Sachrüge nicht
standgehalten; denn die diesbezügliche
Beweiswürdigung des Landgerichts ist
rechtsfehlerhaft. Seine Überzeugung, der Angeklagte D. habe
erkannt,
daß der Angeklagte K. die Nebenklägerin durch Gewalt
bzw. Drohungen
zur Aufnahme (oder später gegebenenfalls zur Fortsetzung) der
Prostitution
bestimmen wollte, findet in den Feststellungen keine hinreichende
Stütze. Es
handelt sich insoweit lediglich um eine Vermutung ohne hinreichende
tatsächliche
Grundlage. Allein die Tatsache, daß der Angeklagte D. die
Nötigungshandlungen
des Angeklagten K. gegen die Nebenklägerin wahrnahm
und sich an den sexuellen Übergriffen gegen diese beteiligte,
belegt für
sich nicht, daß er auch die vom Angeklagten K. mit der
Nötigung verbundene
Absicht erkannte, über das unmittelbare Ziel der Erzwingung
sexueller
Handlungen hinaus die Nebenklägerin der Prostitution
zuzuführen und hierfür
gefügig zu machen. Das Landgericht legt dementsprechend auch
nicht dar, auf
welche durch die Beweisaufnahme nachgewiesenen Tatsachen es seine
Überzeugung
stützt, der Angeklagte D. habe bereits während der
ersten
Pkw-Fahrt am 29. April 2000 erkannt, daß der Angeklagte K.
die Nebenklägerin
habe sexuell gefügig und (gemeint wohl: finanziell) ausbeuten
wollen
(UA S. 6), bzw. der Angeklagte D. habe am 30. April 2000 auf der
Fahrt zu dem Zeugen Ka. , dem der Angeklagte K. die
Nebenklägerin
zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen Entgelt
zuführte, "entsprechende
Zusammenhänge zumindest" vermutet (UA S. 12). Diesem Punkt wird
in der neuen Hauptverhandlung größere Aufmerksamkeit
zuzuwenden sein.
4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf
folgendes
hin:
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Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten K. jeden der in
der Anklageschrift aufgeführten Sexualkontakte der
Nebenklägerin mit einem
der Angeklagten oder Dritten als Straftat nach § 177 StGB
angelastet und ihm
schweren Menschenhandel in Tateinheit mit vierzehn rechtlich
zusammentreffenden
Fällen der sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung
vorgeworfen.
Obwohl die vom Landgericht zu den sexuellen Handlungen der
Nebenklägerin
getroffenen Feststellungen weitgehend mit der Tatschilderung des
Anklagesatzes
übereinstimmen, hat das Landgericht diesen Angeklagten allein
wegen
des zweifachen Geschlechtsverkehrs der Nebenklägerin mit jedem
der beiden
Angeklagten am 29. April 2000 und wegen des Geschlechtsverkehrs der
Nebenklägerin
mit dem Türken "A. " am 1. Mai 2000 jeweils der Vergewaltigung
schuldig gesprochen. Warum es in den übrigen Fällen,
in denen die
Nebenklägerin unter der Einwirkung des Angeklagten K. sexuelle
Handlungen mit anderen vornahm, eine Strafbarkeit dieses Angeklagten
unter
diesem Gesichtspunkt verneint hat, teilt das Urteil nicht mit, obwohl
es vor allem
im Hinblick auf die festgestellten Tätlichkeiten des
Angeklagten K.
am 1. Mai 2000 (Geschehnisse auf dem Parkplatz bei der "P. ") und
2. Mai 2000 (Vorfälle in der Wohnung des Zeugen Ka. ) nahelag,
daß
der Angeklagte K. die Nebenklägerin zumindest in diesen
Fällen durch
Gewalt zu sexuellen Handlungen mit einem Dritten nötigte.
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Um der gerichtlichen Kognitionspflicht (§ 264 Abs. 1 StPO) zu
genügen
und die Anklage zu erschöpfen, wird
demgemäß in der neuen Hauptverhandlung
hinsichtlich jeden Sexualkontakts, den die Nebenklägerin unter
dem Einfluß
des Angeklagten K. einging, zu prüfen sein, ob und
gegebenenfalls
durch welches der in § 177 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten
Nötigungsmittel
er der Nebenklägerin von diesem Angeklagten abgezwungen wurde.
Rissing-van Saan Miebach RiBGH Winkler ist urlaubsbedingt
ortsabwesend und
deshalb an der Unterschrift
gehindert.
Rissing-van Saan
von Lienen Becker |