BGH,
Beschl. v. 20.6.2001 - 3 StR 176/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 176/01
vom
20. Juni 2001
in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwaltes und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 20. Juni 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Lübeck vom 15. Februar 2001 im Schuldspruch dahingehend
abgeändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des
schweren Raubes schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung und wegen schweren
Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
sowie im Adhäsionsverfahren zur Zahlung eines Schmerzensgeldes
von 2.000 DM an den Nebenkläger verurteilt. Hiergegen richtet
sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und
materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt
aufgrund der Sachrüge zu der aus der Beschlußformel
ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen
ist es aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3.
Mai 2001 dargelegten Erwägungen unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes (Wegnahme des Handys des
Nebenklägers) hält rechtlicher Prüfung nicht
stand, da nach den Feststellungen weder die vom Angeklagten und K.
gegen den Nebenkläger gerichteten Tätlichkeiten noch
die von K. gegen den Nebenkläger ausgesprochenen Drohungen dem
Ziel dienten, die Wegnahme des Handys zu ermöglichen. Nach den
Feststellungen nutzte der Angeklagte vielmehr, als K. nach den
Faustschlägen den Nebenkläger bedrohte, um diesen von
der Benachrichtigung der Polizei abzuhalten, die Situation aus, um sich
in der Wohnung des Nebenklägers nach Stehlenswertem umzusehen,
wobei er das Handy entdeckte und an sich nahm. Damit fehlt es an der
für die Verwirklichung eines Raubes erforderlichen
"subjektiv-finalen" Verknüpfung zwischen
Nötigungsmittel und Wegnahmehandlung (vgl. BGHR StGB
§ 249 Gewalt 3; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl.
§ 249 Rdn. 4 m.w.Nachw.). Der Angeklagte hat sich daher
insoweit lediglich des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) schuldig
gemacht. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab.
§ 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte
gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen
hätte verteidigen können.
Der Strafausspruch bleibt von der Änderung des Schuldspruchs
unberührt. Das Landgericht hat die Wegnahme des Handys als
minder schweren Fall des Raubes (§ 249 Abs. 2 StGB) angesehen
und aus diesem Grund die für den ersten Tatkomplex
festgesetzte Einzelstrafe dem Regelstrafrahmen des § 224 Abs.
1 StGB entnommen. Angesichts der im Hinblick auf die
Gesamtumstände des Falles maßvollen Einzelstrafe von
zwei Jahren kann der Senat daher ausschließen, daß
das Landgericht auf eine niedrigere Einzelstrafe für diesen
Tatkomplex oder eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte,
wenn es die Entwendung des Handys zutreffend als Diebstahl angesehen
hätte, zumal das Tatbild hier die Bewertung des Diebstahls als
- unbenannten - besonders schweren Fall im Sinne des § 243
Abs. 1 Satz 1 StGB nahelegte.
Rissing-van Saan Winkler Pfister von Lienen Becker-
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