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BGH, Beschluss vom 20. März 2001 - 4 StR 33/01


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 20.3.2001 - 4 StR 33/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 33/01
vom
20. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2001
gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Osnabrück vom 10. Oktober 2000 mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf
Kraftfahrer in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr sowie
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung
formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der
Sachrüge in vollem Umfang Erfolg; eines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensbeschwerden
bedarf es daher nicht.
1. Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte in alkoholisiertem
Zustand gemeinsam mit Viktor J. auf der B 213 zur Nachtzeit vorbeifahrende
Fahrzeuge anzuhalten, um in Richtung Meppen oder nach Quakenbrück mitgenommen
zu werden. Nachdem mehrere Fahrzeuge nicht angehalten hatten,
stellte er sich beim Herannahen des von Stefan K. geführten PKW mit einer
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Schreckschußpistole etwa in die Mitte der Fahrbahn, um K. zum Anhalten zu
veranlassen. Dieser verringerte seine Geschwindigkeit nur etwas und wechselte
auf die Gegenfahrbahn, um den Angeklagten nicht anzufahren. Als sich
K. mit seinem Pkw etwa auf der Höhe des Angeklagten befand, schoß dieser
zweimal mit seiner Schreckschußpistole auf das Fahrzeug. K. setzte jedoch
seine Fahrt fort (Fall II. 1 der Urteilsgründe). Wenig später näherte sich Marita
H. mit ihrem Pkw dem Angeklagten, der wiederum mitten auf der Fahrbahn
stand und seine Schreckschußpistole auf das herankommende Fahrzeug gerichtet
hielt. Als sie den Angeklagten erblickte, fuhr sie langsamer und hielt
schließlich an. Ihr Beifahrer Norbert W. stieg sodann aus. Nach einer kurzen
Auseinandersetzung zwischen dem herbeigeeilten Viktor J. und Norbert W.
ging der Angeklagte auf W. zu, hielt ihm die Schreckschußpistole an den
Kopf und sagte, sie wollten nach Quakenbrück. W. erklärte hierauf, daß sie
in die entgegengesetzte Richtung fahren würden. Daraufhin forderte der Angeklagte
von W. die Zahlung von 2000.- DM. Als W. erwiderte, er habe kein
Geld, steckte der Angeklagte die Waffe ein. Im Anschluß konnte W. wieder
in das Fahrzeug der Marita H. einsteigen, die die Fahrt fortsetzte (Fall II. 2
der Urteilsgründe).
2. Das Landgericht hat das Tatgeschehen zu Fall II. 1 der Urteilsgründe
rechtlich als (vorsätzlichen) gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr
(§ 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Nötigung (§ 240 StGB) und zu Fall
II. 2 der Urteilsgründe als räuberischen Angriff auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB)
wiederum in Tateinheit mit (vorsätzlichem) gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr
(§ 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB) gewertet. Dies hält insgesamt rechtlicher
Nachprüfung nicht stand.
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a) Die Feststellungen tragen weder im Fall II. 1 noch im Fall II. 2 der
Urteilsgründe eine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Die bisherigen Feststellungen belegen schon nicht, daß das Verhalten
des Angeklagten jeweils als Hindernisbereiten im Sinne dieser Vorschrift zu
bewerten ist. Der Tatbestand setzt nach ständiger Rechtsprechung eine grobe
Einwirkung von einigem Gewicht voraus (vgl. BGHSt 41, 231, 237 m.w.N.). Gegen
eine solche Erheblichkeit des Eingriffs spricht hier jedoch, daß im Fall II. 1
der Fahrzeuglenker K. ohne Schwierigkeiten dem in der Straßenmitte stehenden
Angeklagten ausweichen und im Fall II. 2 die PKW-Fahrerin rechtzeitig
- ebenfalls ersichtlich ohne Schwierigkeiten - ihr Fahrzeug vor dem Angeklagten
anhalten konnte. Jedenfalls lassen die Feststellungen nicht - wie der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend ausgeführt
hat - erkennen, daß, was Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach
§ 315 b Abs. 1 StGB ist, durch das Verhalten des Angeklagten eine konkrete
Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder von fremden Sachen von
besonderem Wert eingetreten ist. Auch die subjektive Tatseite ist nicht hinreichend
dargetan. § 315 b Abs. 1 Nr. 2 wie auch Nr. 3 StGB setzen nämlich voraus,
daß der Täter in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff
zu “pervertieren”; dabei muß es ihm darauf ankommen, durch diesen in die
Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen (BGHSt 41, 231, 239). Hierfür
geben die Urteilsfeststellungen jedoch keinen Anhalt. Vielmehr spricht gegen
eine derartige Absicht, daß der Angeklagte die Fahrzeuge nur anhalten wollte,
um anschließend mitgenommen zu werden. Aus den genannten Gründen
scheidet auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen im Fall II. 1 auch
eine Strafbarkeit nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB aus (zur Abgabe eines
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Schusses als “ähnlicher, ebenso gefährlichen Eingriff” vgl. BGHSt 25, 306,
308; 37, 256, 257/258).
b) Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme einer (vollendeten) Nötigung
im Fall II. 1, weil der Angeklagten “den Zeugen K. durch seine Stellung auf
der Fahrbahn und die vorgehaltene Pistole dazu gezwungen [habe], diesem
auszuweichen” (UA 15). Eine Tat i.S.d. § 240 StGB ist im Falle der Erzwingung
einer Handlung vollendet, sobald das Opfer unter der Einwirkung des Nötigungsmittels
mit der vom Täter geforderten Handlung begonnen hat (h.M.; vgl.
Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 240 Rdnr. 13). Nach den Feststellungen
wollte der Angeklagte das Fahrzeug anhalten und damit gerade nicht
zum Ausweichen zwingen. Damit kommt lediglich Versuch in Betracht (§§ 240
Abs. 1, 3, 22 StGB).
c) Schließlich kann auch die Verurteilung wegen räuberischen Angriffs
auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB) im Fall II. 2 keinen Bestand haben. Das Landgericht
hat nicht ausschließen können, daß der Angeklagte zunächst nur die Absicht
hatte, von einem anzuhaltenden Autofahrer mitgenommen zu werden. Es
ist daher zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß er erst im
Rahmen der Auseinandersetzung mit W. spontan den Entschluß faßte, von
diesem die Herausgabe von Geld zu fordern (UA 16/17). Faßt der Täter den
Entschluß zur Raubtat aber erst, nachdem er den Kraftfahrer aus einem anderen
Grund zur Beendigung seiner Fahrt gezwungen und angegriffen hatte, so
findet § 316 a StGB für die danach folgende Durchsetzung des räuberischen
Vorhabens keine Anwendung, wenn - wie hier - die dem fließenden Straßenverkehr
eigentümlichen Gefahren dafür nicht mehr von Bedeutung sind (BGHSt
37, 256). Das Anhalten des Fahrzeugs durch den Angeklagten erfüllt jedoch
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den Tatbestand der (vollendeten) Nötigung. Darüber hinaus könnte die unter
Verwendung der Schreckschußpistole an W. gerichtete Aufforderung,
2.000.- DM zu zahlen, eine Strafbarkeit wegen versuchter (schwerer) räuberischer
Erpressung (§§ 255, 253, 250, 22 StGB) begründen. Da die bisherigen
Feststellungen jedoch keine Ausführungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten
zu dem Zeitpunkt enthalten, als er seine Schreckschußpistole wieder
einsteckte, kann nicht überprüft werden, ob er von diesem Versuch gegebenenfalls
nach § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten ist.
Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann



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