BGH,
Beschl. v. 20.3.2003 - 3 StR 57/03
3 StR 57/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. März 2003
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 20. März 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 8. Oktober 2002 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfallsanordnung hat Bestand, auch wenn das Landgericht zu Unrecht
das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 73, 73 a
StGB angenommen hat. Denn die Voraussetzungen des § 33 BtMG i.
V. m. § 73 d StGB für die Anordnung des erweiterten
Verfalls liegen vor, insbesondere hat sich die Strafkammer nach den
getroffenen Feststellungen die uneingeschränkte
Überzeugung von der deliktischen Herkunft des Geldes
verschafft (vgl. BGHSt 40, 371).
Der Senat weist darauf hin, daß die mit dem Verfall
verbundene Vermögenseinbuße
regelmäßig keinen Strafmilderungsgrund darstellt,
weil mit ihm nur ein unrechtmäßig erlangter
Vermögenszuwachs abgeschöpft wird (BGH NJW 2002,
3339).
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