BGH,
Beschl. v. 20.3.2008 - 4 StR 63/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 63/08
vom
20.3.2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 20.3.2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 20. November 2007 mit den zugehörigen
Feststellungen
a) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den
Fällen II 1 bis 4 und
b) im Gesamtstrafenausspruch
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die
Verletzung materiellen Rechts.
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Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen
Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Einzelstrafen in den Fällen II 1 bis 4 und die
Gesamtstrafe halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
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Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift insoweit Folgendes
ausgeführt:
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"Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Anwendung des Strafrahmens
des § 29 Abs. 3 BtMG unter Annahme
gewerbsmäßigen Handeltreibens keine ausreichende
Grundlage findet. Die Feststellung der Kammer, der Angeklagte habe bei
den vier Verkäufen an die Zeugin L. in der Absicht gehandelt,
sich damit eine zusätzliche Einnahmequelle von einigem Umfang
und einiger Dauer zu verschaffen, ist nicht ausreichend belegt. Kann
der Täter, wie hier, in Anbetracht von Abgabemenge und -preis
(jeweils 0,3 Gramm Kokain für 20 Euro) nur einen geringen
Gewinn aus dem Betäubungsmittelgeschäft erwarten,
bedarf die Annahme von Gewerbsmäßigkeit einer
eingehenden Begründung (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3
Nr. 1 gewerbsmäßig 5; BGH StV 2001, 461). Zwar
mögen die von ihm im Anschluss begangene Tat 5, die
außergerichtlich eingezogenen Asservate und seine - im Urteil
allerdings nicht näher dargelegten - wirtschaftlichen
Verhältnisse eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht von
einigem Gewicht, die sich auch auf die Erlangung von Nebeneinnahmen
beziehen kann (vgl. BGH bei Dallinger, MDR 1975, 725), nahe legen; das
Tatgericht hat sich aber weder mit der niedrigen Gewinnspanne noch mit
weiteren, gegen eine derartige Absicht sprechenden Umständen
auseinander gesetzt. Hierzu bestand Anlass, weil ... die Anzahl der
Taten überschaubar blieb und deren Abfolge nicht
näher mitgeteilt ist, so dass zu Gunsten des Angeklagten von
nicht unerheblichen Zeitabständen zwischen den einzelnen
Transaktionen auszugehen ist. Schließlich verhalten sich die
Urteilsgründe auch nicht dazu, dass der Angeklagte und die
Zeugin freundschaftlich ver-
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bunden waren, was ebenfalls gegen das Motiv der Erschlie-ßung
einer nicht ganz unbedeutenden Einnahmequelle sprechen könnte.
...
Hierauf beruht das Urteil. Es ist nicht auszuschließen, dass
die Kammer bei fehlerfreier Rechtsanwendung den milderen Strafrahmen
des § 29 Abs. 1 BtMG angenommen und auf geringere
Einzelstrafen erkannt hätte, zumal sie jeweils die
Verhängung der Mindeststrafe des § 29 Abs. 3 BtMG
für ausreichend hielt. Die Bemessung der Einzelstrafen in den
Fällen 1 - 4 bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
...
Infolge der teilweisen Aufhebung der Einzelstrafen kann auch der
Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben".
Dem schließt sich der Senat an.
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Tepperwien Maatz Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible |