BGH,
Beschl. v. 20.5.2003 - 5 StR 170/03
5 StR 170/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Mai 2003
in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Mai 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Göttingen vom 13. November 2002 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die
Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sache
in Portugal erlittene Freiheitsentziehung auf die hier
verhängte Freiheitsstrafe in der Weise angerechnet wird,
daß ein Tag Auslieferungshaft zwei Tagen
inländischer Haft entspricht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der
Anrechnung und des Anrechnungsmaßstabs der in Portugal
erlittenen Freiheitsentziehung. Die Entscheidung wirkt - konstitutiv -
und muß daher auch in der Urteilsformel ihren Ausdruck finden
(vgl. BGHSt 27, 287, 288; BGH,
Beschl. vom 12. März 2003 - 5 StR 67/03;
Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 51 Rdn. 18).
Im Hinblick darauf, daß es sich nur um wenige Tage
Auslieferungshaft handelt (bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren), hält der Senat es nicht für
geboten, die Sache zur Nachholung der Entscheidung nach § 51
Abs. 4 Satz 2 StGB zurückzuverweisen, sondern bestimmt den
Maßstab selbst. Eine günstigere Anrechnung als im
Verhältnis 1: 2 hält er für ausgeschlossen
(vgl. BGH NStE Nr. 28 zu § 51 StGB).
Harms Häger Gerhardt Brause Schaal
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