BGH,
Beschl. v. 20.5.2005 - 2 StR 129/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 129/05
vom
20.05.2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs widerstandsunfähiger
Personen u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20.05.2005
gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 9. November 2004
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte im
Fall II 3 des Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren
ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,
b) aufgehoben im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe im
Fall II 3 und die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen
Mißbrauchs widerstandsunfähiger
Personen in zwei Fällen (Fälle II 1 und 2) und wegen
Woh-
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nungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem
Fahren ohne Fahrerlaubnis
(Fall II 3) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs
Monaten
verurteilt. Außerdem wurde für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis eine
Sperre von zwei Jahren festgesetzt. Mit seiner Revision rügt
der Angeklagte
die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der
Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im
übrigen ist es offensichtlich
unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 15.
März
2005 zutreffend u.a. ausgeführt:
"Keinen Bestand haben kann ... die Verurteilung wegen
Wohnungseinbruchsdiebstahls.
Dabei kann dahinstehen, ob § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
teleologisch sowie nach seiner Entstehungsgeschichte (BT-Drs. 1/8587,
S. 43) einschränkend dahingehend ausgelegt werden muss, dass
hierunter
nur Wohnungen im engeren Sinne fallen (Tröndle/Fischer StGB
52. Aufl. § 244 Rdnr. 24 a, b mwN; OLG Schleswig NStZ 2000,
449 f.;
vgl. auch BGH NStZ 2001, 533 f.). Denn auch unter Zugrundelegung
des weiten Wohnungsbegriffs ist der Angeklagte nach den Feststellungen
nicht in eine Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
eingebrochen
oder eingestiegen. Wohnungen sind abgeschlossene und
überdachte Räume, die Menschen zumindest
vorübergehend als Unterkunft
dienen und nicht Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume
sind
(Tröndle/ Fischer aaO § 123 Rdnr. 6; § 244
Rdnr. 24 m.w.N.). Nach den
Feststellungen kletterte der Angeklagte in den Innenhof des Seniorenund
Pflegeheims und begab sich durch den Flur in den offenen Empfangsbereich
des Foyers, wo er Gegenstände entwendete (UA S. 10).
Damit ist der Angeklagte zur Ausführung der Tat in
Geschäfts- oder Ar-
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beitsräume, nicht jedoch in eine Wohnung im weiteren Sinne
eingestiegen.
Dafür, dass der Flur und der Empfangsbereich
Nebenräume zu
Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB waren, geben die
Feststellungen nichts her.
Der Rechtsfehler führt zu der beantragten Änderung
des Schuldspruchs
und der Aufhebung der im Fall 3 der Anklage verhängten
Einzelstrafe
sowie der Gesamtfreiheitsstrafe, weil sich angesichts des geringeren,
aus § 243 Abs. 1 StGB ergebenen Strafrahmens ein Beruhen des
Urteils
auf dem Rechtsverstoß nicht mit der notwendigen Sicherheit
ausschließen
lässt. Da nur ein Rechtsfehler vorliegt, bedarf es der
Aufhebung der
Feststellungen nicht. Die verhängte Maßregel nach
§§ 69, 69 a StGB
kann dagegen bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsmangel nicht
berührt und auf das rechtsfehlerfrei festgestellte Vergehen
des Fahrens
ohne Fahrerlaubnis gestützt ist (UA S. 34)."
Bode Rothfuß Fischer
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