BGH,
Beschl. v. 20.5.2005 - 2 StR 137/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 137/05
vom
20.05.2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20.05.2005
gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 3. November 2004 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt,
daß die
in dieser Sache im Untersuchungsgefängnis Madrid III (Spanien)
erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die hier
verhängte
Freiheitsstrafe angerechnet wird, wovon der Tatrichter
rechtsfehlerfrei in den Urteilsgründen (UA S. 33) ausgegangen
ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
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