BGH,
Beschl. v. 20.5.2009 - 2 StR 115/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 115/09
vom
20. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 20. Mai 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 18. August 2008 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat.
Die in Spanien erlittene Auslieferungshaft vom 8. Mai bis 10. Oktober
2006 ist auf die Strafe im Verhältnis 1:2 anzurechnen (vgl. UA
S. 30).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
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