BGH,
Beschl. v. 20.11.2001 - 4 StR 414/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 414/01
vom
20. November 2001
in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum Raub u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20.
November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Magdeburg vom 11. Mai 2001 in den Aussprüchen über
die für die Beihilfe zum Raub (Fall II 4 der
Urteilsgründe) verhängte Einzelstrafe und die
Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im
übrigen wegen Betruges in zwei Fällen,
Urkundenfälschung und Beihilfe zum Raub zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er
die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel hat zum Strafausspruch teilweise Erfolg; im
übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hinsichtlich der Beihilfe zum Raub hat keinen
Bestand. Das Landgericht hat die für diese Tat
verhängte Einzelstrafe von drei Jahren dem nach
§§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten
Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB entnommen. Es hat insoweit
jedoch nicht geprüft, ob ein minder schwerer Fall vorliegt,
für den § 249 Abs. 2 StGB einen Strafrahmen von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht; im Rahmen
seiner Strafzumessungserwägungen hat es lediglich
ausgeführt, daß "die Raubstraftat der
Haupttäter nicht als minder schwerer Fall einzuordnen" sei (UA
32).
Dies ist rechtsfehlerhaft. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist
aufgrund einer eigenen Gesamtwürdigung für jeden
Tatbeteiligten gesondert zu untersuchen. Bei einem Gehilfen
hängt das Ergebnis dieser Prüfung vor allem von dem
Gewicht der Beihilfehandlung ab, wenn auch die Schwere der Haupttat
mitzuberücksichtigen ist (st. Rspr., BGHR StGB vor §
1/minder schwerer Fall - Gehilfe 1, 2; BGHR StGB § 250 Abs. 2
Beihilfe 1; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl.
§ 46 Rdn. 105 m.w.N.). Im übrigen kann ein minder
schwerer Fall auch gerade deshalb in Betracht kommen, weil der vertypte
Milderungsgrund des § 27 StGB vorliegt (BGHR StGB vor
§ 1/minder schwerer Fall - Strafrahmenwahl 3; vgl. auch
Tröndle/Fischer aaO § 50 Rdn. 2 m.w.N.). Auch dies
hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die
Höhe der Einzelstrafe von dem aufgezeigten Rechtsfehler
beeinflußt ist und hebt diese auf. Dies bedingt die Aufhebung
der Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen können
bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht berührt
werden.
Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovic Ernemann |