BGH,
Beschl. v. 20.11.2007 - 1 StR 442/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 442/07
vom
20.11.2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20.11.2007 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 20. März 2007 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Verbreitung
pornografischer Schriften in drei tatmehrheitlichen Fällen
(Tatkomplex II.3.a) verurteilt worden ist; insoweit trägt die
Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten
entstandenen notwendigen Auslagen;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass
der Angeklagte
- des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 156 tatmehrheitlichen
Fällen
- des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 84
tatmehrheitlichen Fällen
- der Verbreitung pornografischer Schriften
- des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 100 tatmehrheitlichen
Fällen
- des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen
- des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei
tatmehrheitlichen Fällen
- des Besitzes kinderpornografischer Schriften
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- des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tatmehrheitlichen
Fällen
schuldig ist.
2. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
3. Der Beschwerdeführer trägt die weiteren Kosten
seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern im
Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift
ausgeführt:
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"Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO
einzustellen, soweit dem Angeklagten zur Last lag, im Zeitraum zwischen
dem 28. Januar 2001 und dem 27. Dezember 2003 durch drei
selbständige Handlungen pornographische Schriften verbreitet
zu haben (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13.
November 1998; Tatkomplex II.3.a). Bezüglich dieses
Tatvorwurfs ist Verfolgungsverjährung gemäß
§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB eingetreten. § 184 Abs. 1 Nr.
1 StGB in der Fassung vom 13. November 1998 droht Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder Geldstrafe an. Mithin beträgt die
gesetzliche Verjährungsfrist drei Jahre (§ 78 Abs. 3
Nr. 5 StGB). Zu Gunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass er
die ihm vorgeworfenen Straftaten schon zu Beginn des Tatzeitraums -
mithin noch im Januar/Februar 2001 - begangen hat. Das
Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten ist aber erst aufgrund der
Strafanzeige des Ge-
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schädigten S. vom 28. März 2006 eingeleitet worden.
Ein Anwendungsfall des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt nicht
vor."
Dem schließt sich der Senat an.
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Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern.
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Trotz des Wegfalls dieser Vorwürfe kann die Gesamtstrafe
bestehen bleiben. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs dürfen auch verjährte Taten bei
der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt
werden, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht
verjährte Straftaten (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54.
Aufl. § 46 Rdn. 38b m.w.N.). Jedenfalls fielen die
entfallenden drei Einzelstrafen von jeweils drei Monaten angesichts der
Vielzahl der verbleibenden Taten, die fast durchgängig mit
deutlich höheren Einzelstrafen geahndet wurden, in keiner
Weise ins Gewicht.
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2. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten
unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
5
Nack Wahl Boetticher
Kolz Graf |