BGH,
Beschl. v. 20.11.2007 - 4 StR 408/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 408/07
vom
20.11.2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 20.11.2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 21. März 2007 in den
Strafaussprüchen in den Fällen II. 1 bis 5 und 15 der
Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Jugendkammer als Jugendschutzkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen
Missbrauchs von Kindern in elf Fällen sowie wegen sexuellen
Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen
gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung
formellen und materiellen Rechts rügt, hat nur zu den
Strafaussprüchen teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a.
ausgeführt:
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"Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher
Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Den
Urteilsfeststellungen zufolge hat sich der Angeklagte in einem vor der
Strafkammer geschlossenen Vergleich verpflichtet, an die
Geschädigten Jasmin O. und Andreas P. ein Schmerzensgeld in
Höhe von jeweils 7.000 €, zahlbar in monatlichen
Raten in Höhe von 100 €, zu zahlen (UA S. 23). Bei
dieser Sachlage stellt es einen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass
das Landgericht auf die Vorschrift des § 46 a Absatz 1 Nr. 1
StGB nicht eingegangen ist. Diese Vorschrift, die in erster Linie dem
immateriellen Ausgleich zwischen Täter und Opfer dient (Senat,
Beschl. v. 14.12.1999 - 4 StR 554/99, StV 2000, 129), verlangt, dass
der Täter im Bemühen um diesen Ausgleich die Tat
'ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren
Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt'. Dies kann hier nicht von
vornherein ausgeschlossen werden. Dass das Landgericht das
Bemühen als ernsthaft angesehen hat, ergibt sich schon daraus,
dass es dem Angeklagten die Vergleichsbemühungen
ausdrücklich strafmildernd zugutegehalten hat (UA S. 23). Dies
konnte die hier gebotene Prüfung des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 46 a StGB aber nicht ersetzen (vgl.
Senat, Beschl. v. 14.12.1999 - 4 StR 554/99, StV 2000, 129 m.w.N.; BGH,
Beschl. v. 22.02.2001 - 3 StR 41/01, StV 2001, 457; s.a. BGH, Beschl.
v. 12.06.2002 - 1 StR 79/02, NStZ-RR 2002, 263, 264). Auf diesem
Rechtsfehler kann der Strafausspruch in den Einzelstrafen, soweit sie
die vom Vergleich Begünstigten betreffen, auch beruhen.
Die im Übrigen nicht zu beanstandenden Einzelstrafen der zum
Nachteil der Geschädigten Mike O. (Fälle 6 bis 13)
und Dennis P. (Fall 14) begangenen Taten bleiben davon
unberührt. Soweit der Angeklagte im Fall 13 zugleich auch an
Andreas P. manipuliert hat, liegt das Schwergewicht der Tat - der
Oralverkehr durch den Angeklagten - im Geschehen zum Nachteil des
Geschädigten Mike O. . Ein Täter-Opfer-Ausgleich mit
Andreas P. lässt das wesentliche, den Qualifikationstatbestand
begründende Tatunrecht und damit die verhängte
Einzelstrafe unberührt.
Infolge der teilweisen Aufhebung der Einzelstrafen kann auch der
Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben. Bei der
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Neufestsetzung wird der Tatrichter zu beachten haben, dass ein
Härteausgleich, den die Strafkammer im Hinblick auf die mit
Strafbefehl vom 1. April 2003 verhängte Strafe vorgenommen
hat, nicht angezeigt ist. Die Vollstreckung jener Strafe hat eine
Zäsurwirkung entfallen lassen, so dass tatsächlich
keine auszugleichende Benachteiligung des Angeklagten vorgelegen hat
(vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. 2007 § 55 Rn. 23
m.w.N.).
Die teilweise Aufhebung der Einzelstrafen und des
Gesamtstrafenausspruchs lässt den Maßregelausspruch
unberührt."
Den Ausführungen des Generalbundesanwalts kann sich der Senat
nicht verschließen. Der neu entscheidende Tatrichter wird
jedoch sorgfältig zu prüfen haben, ob angesichts der
hier vorliegenden Deliktsart und der vorzunehmenden Gesamtbewertung von
Taten, Täter und Umfang der
Wiedergutmachungsbemühungen eine Strafrahmenmilderung in
Betracht kommt (vgl. BGHSt 48, 134, 137 ff.; BGH StV 2000, 129; BGHR
StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 1, 6).
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Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible |