BGH,
Beschl. v. 20.11.2007 - 4 StR 529/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 529/07
vom
20.11.2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu Ziff. 1. Vergewaltigung zu Ziff. 2. Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 20.11.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354
Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hagen vom 13. März 2007 in den Aussprüchen
über die Gesamtstrafen mit der Maßgabe aufgehoben,
dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung
über die Gesamtstrafen nach den §§ 460, 462
StPO zu treffen ist.
2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Vergewaltigung
(Einzelstrafe: zwei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe) unter
Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 6.
Mai 2004 sowie unter Auflösung der im Urteil des Amtsgerichts
Neuss vom 9. Juli 2004 und der mit Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom
22. Februar 2005 jeweils gebildeten nachträglichen
Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun
Monaten verurteilt. Den Angeklagten B. hat es wegen Vergewaltigung in
Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung
(Einzelstrafe: drei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe) unter
Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts
Lüdenscheid vom 24. Mai 2005 unter Auflösung der im
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Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 14. November 2005
gebildeten nachträglichen Gesamtstrafe zu der
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen
und materiellen Rechts rügen, sind unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die
Schuldsprüche und die verhängten Einzelstrafen
richten. Hingegen können die Gesamtstrafenaussprüche
bezüglich beider Angeklagten keinen Bestand haben.
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1. Bei der den Angeklagten H. betreffenden Gesamtstrafenbildung ist das
Landgericht mit Blick auf die im Oktober 2003 begangene
verfahrensgegenständliche Tat zwar rechtsfehlerfrei von einer
Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Bochum vom 6. Mai
2004 ausgegangen und hat die dort verhängte sechsmonatige
Bewährungsstrafe bei der Gesamtstrafenbildung
berücksichtigt. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft davon
abgesehen, auch die noch nicht erledigte (Einzel-)Freiheitsstrafe aus
dem Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 9. Juli 2004 ebenfalls in die
Gesamtstrafe einzubeziehen. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende
Tat wurde ausweislich der Urteilsgründe am 31. Januar 2004,
mithin ebenfalls vor der Zäsur am 6. Mai 2004 begangen.
Gleichermaßen liegt es mit Blick auf den
Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Neuss vom 22. Februar 2005
nahe, dass auch die sechsmonatige Bewährungsstrafe aus dem
Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 2. August 2004 in die
nachträgliche Gesamtstrafe hätte einbezogen werden
müssen. Da es insoweit jedoch an der Mitteilung des
Tatzeitpunkts fehlt, kann dies nicht abschließend beurteilt
werden.
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Durch die rechtsfehlerhafte Bildung der Gesamtstrafe kann der
Angeklagte hier beschwert sein.
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2. Bei Bildung der Gesamtstrafe betreffend den Angeklagten B. ist die
Strafkammer ebenfalls im Ausgangspunkt zutreffend von der
Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Lüdenscheid
vom 24. Mai 2005 ausgegangen. Die Gesamtstrafe kann aber bereits
deshalb keinen Bestand haben, weil das Urteil nicht mitteilt, welche
Einzelstrafen der einbezogenen Verurteilung zu Grunde lagen. Es kann
deshalb nicht geprüft werden, ob § 54 Abs. 1 StGB
richtig angewendet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 3
StR 338/01). Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden,
dass auch die nicht vollständig vollstreckte
(Einzel-)Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts
Lüdenscheid vom 14. November 2005 bei der Gesamtstrafenbildung
hätte berücksichtigt werden müssen. Da die
Strafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Lüdenscheid im
Urteil vom 14. November 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs
Monaten zusammengeführt wurden, liegt nahe, dass auch die Tat
aus dem Urteil vom 14. November 2005 vor dem die Zäsur
bildenden Urteil, mithin vor dem 24. Mai 2005, begangen wurde.
Überprüfbar ist Letzteres für den Senat
indes nicht, da sich auch die diesbezügliche Tatzeit nicht aus
dem Urteil ergibt.
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3. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach
§ 354 Abs. 1 b StPO zu verfahren, der bei Rechtsfehlern, die,
wie hier, ausschließlich die Bildung der Gesamtstrafe
betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den neuen
Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege nach
§§ 460, 462 StPO zu verweisen.
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4. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen, da
sicher abzusehen ist, dass die Rechtsmittel der Angeklagten nur einen
geringen Teilerfolg haben können. Der Senat kann deshalb die
Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4
StPO selbst treffen.
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Tepperwien Maatz Kuckein
Ernemann Sost-Scheible |