BGH,
Beschl. v. 20.10.2004 - 2 StR 408/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 408/04
vom
20.10.2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesger ichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
20. Oktober 2004 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Trier vom 24. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Er gänzend merkt der Senat an:
Die Strafkammer hat - anders als der 1. Tatrichter - von einer Ein-
beziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bitburg
vom 24. Oktober 2002 abgesehen, da diese nach Erlaß des
ersten tat-
richterlichen Urteils, das vom Senat teilweise aufgehoben worden war,
vollständig vollstreckt wurde. Dies ist rechtsfehlerhaft; denn
nach Aufhe-
bung einer Gesamtstrafe im Revisionsverfahren ist die Gesamtstrafen-
bildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum
Zeitpunkt der
ersten Verhandlung vorzunehmen, so daß vom neuen Tatrichter
auch
zwischenzeitlich erledigte Strafen einzubeziehen sind (vgl. u.a. BGH
NStZ 2001, 645; BGH, Beschl. vom 25. September 2003 - 4 StR 381/03;
auch Senatsbeschluß vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04).
- 3 -
Der Senat kann hier jedoch ausschließen, daß
der Angeklagte
dur ch den aufgezeigten Rechtsfehler benachteiligt ist. Denn der neue
Tatrichter hat einen entsprechenden Ausgleich dadurch vorgenommen,
daß ausdrücklich zugunsten des Angeklagten
berücksichtigt wurde, daß
er "insoweit um die Vorteile der Einbeziehung in die zu bildende Ge-
samtfreiheitsstrafe kommt" (vgl. UA S. 14).
Bode
Detter
Otten
Rothfuß
Fischer
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