BGH,
Beschl. v. 20.10.2006 - 2 StR 346/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 346/06
vom
20.10.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20.10.2006
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 24. März 2006 im Ausspruch über
die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in sechstausend
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des
Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der
Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist
das Rechtsmittel aus den Erwägungen in der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 10.08.2006 unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.
- 3 -
1. Die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§
54 Abs. 1 Satz 3 StGB). Dieser liegen Einzelstrafen für 6000
Taten zugrunde, die das Landgericht jeweils mit neun Monaten bemessen
hat. Die erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe von neun
Monaten auf die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren hätte
eine eingehende Begründung erfordert. Dem werden die
formelhaften Urteilsausführungen zur Höhe der
verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nicht gerecht.
2
3
Da die Gesamtstrafe wegen eines Wertungsfehlers aufgehoben wird,
können die zugehörigen Feststellungen bestehen
bleiben. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen
durch den neuen Tatrichter sind möglich.
4
Der Senat hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach
§ 354 Abs. 1 b StPO den neuen Tatrichter auf eine Entscheidung
im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462
StPO zu verweisen. In Fällen, in denen - wie hier - dem
Tatgericht bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe echte
Zumessungsfehler unterlaufen sind, ist das Beschlussverfahren in der
Regel ungeeignet.
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