BGH,
Beschl. v. 20.9.2007 - 4 StR 334/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 334/07
vom
20. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20.
September 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2
und 4, 357 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 27. Dezember 2006 werden
1. die Schuldsprüche
a) im Fall II 1 der Urteilsgründe, auch soweit es den
Mitangeklagten Sch. betrifft, dahin geändert, dass die
tateinheitliche Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs
entfällt,
b) im Fall II 2 dahin berichtigt, dass der Angeklagte der versuchten
räuberischen Erpressung schuldig ist;
2. die Strafaussprüche hinsichtlich des Falles II 1 der
Urteilsgründe bezüglich beider Angeklagter und der
Gesamtstrafenausspruch bezüglich des Angeklagten T. aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs
in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und wegen versuchter
räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der
Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und
materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der
Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg,
der sich auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten Sch. auswirkt;
im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Verurteilung der Angeklagten hat insoweit keinen Bestand, als
sie im Fall II 1 der Urteilsgründe auch wegen erpresserischen
Menschenraubs verurteilt worden sind.
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Nach den Feststellungen verlangten die Angeklagten unter Androhung von
Gewalt von den Zeugen C. und D. die Zahlung eines Geldbetrages von
1.500 Euro, auf den sie, wie sie wussten, keinen Anspruch hatten. Da
ihre wiederholten Bemühungen nur zur Zahlung eines geringen
Teilbetrages geführt hatten, planten sie, "die Zeugen an einen
für sie unbekannten Ort zu verbringen, um dort unter Androhung
von Gewalt die Zahlungsbereitschaft der Zeugen zu erhöhen" [UA
17]. Zu diesem Zweck verbrachten sie die Zeugen in ein dunkles
Waldstück. Dort versprachen die verängstigten Zeugen
schließlich, um die in Aussicht gestellten Gewaltanwendungen
zu vermeiden, am folgenden Tag eine weitere Teilzahlung zu erbringen.
Daraufhin wurden sie in die Wohnung des Zeugen D.
zurückgebracht. Im Laufe der folgenden Wochen verschaffte sich
der Zeuge D. Geld von einem Wucherer und von seinen Eltern und leistete
unter dem Eindruck der Drohungen zwei Zahlungen von insgesamt 1.550
Euro.
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Dieser Sachverhalt erfüllt zwar den Tatbestand der
räuberischen Erpressung, nicht aber den des erpresserischen
Menschenraubs gemäß § 239 a Abs. 1 StGB.
Zwar hatten sich die Angeklagten ihrer Opfer bemächtigt. Sie
handelten jedoch nicht in der Absicht, die so geschaffene Lage zu einer
Erpressung auszunutzen. Zwischen der Bemächtigungslage und der
beabsichtigten Erpressung muss ein funktionaler und zeitlicher
Zusammenhang derart bestehen, dass der Täter das Opfer oder
einen Dritten während der Dauer der Zwangslage erpressen will
(BGHSt 40, 350, 355; BGHR StGB § 239 a Abs. 1
Sichbemächtigen 5; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 54.
Aufl. § 239 a Rdn. 12 m.w.N.). Sieht dagegen - wie hier - der
Tatplan vor, dass die Leistung, die der Täter erpressen will,
erst zu einem Zeitpunkt erfolgen soll, zu dem die
Bemächtigungslage bereits beendet ist, fehlt es an der Absicht
des Ausnutzens gemäß § 239 a Abs. 1 StGB.
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Der Senat ändert - gemäß § 357
StPO auch hinsichtlich des nicht revidierenden Mitangeklagten - den
Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe entsprechend ab.
Dies führt zur Aufhebung der insoweit verhängten
Einzelstrafen. Damit hat auch der Gesamtstrafausspruch
bezüglich des Angeklagten T. keinen Bestand.
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2. Darüber hinaus berichtigt der Senat den Schuldspruch des
schriftlichen Urteils dahingehend, dass der Angeklagte T. im Fall II 2
der Urteilsgründe wegen versuchter räuberischer
Erpressung verurteilt ist. Sowohl aus der Sitzungsniederschrift als
auch aus den schriftlichen Urteilsgründen zur rechtlichen
Würdigung und zur Strafzumessung [UA 29, 35] ergibt sich, dass
das Landgericht den Angeklagten wegen einer Versuchstat verurteilt hat.
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Tepperwien Kuckein Athing
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Solin-Stojanović Ernemann |