BGH,
Beschl. v. 21.4.2004 - 5 StR 122/04
5 StR 122/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21.4.2004
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21.04.2004
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Y wird das Urteil
des Landgerichts Bremen vom 6. August 2003 - soweit
es diesen Angeklagten betrifft - nach § 349 Abs. 4
StPO
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der
Angeklagte
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis
verurteilt ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in Tateinheit
mit Fahren ohne Fahrerlaubnis“ zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren verurteilt
und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor
Ablauf
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eines Jahres keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die dagegen gerichtete
Revision
erzielt mit der Sachrüge den aus dem Beschlußtenor
ersichtlichen Teilerfolg.
Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne
von § 349 Abs. 2
StPO. Auch der Maßregelausspruch hat Bestand.
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung
wegen täterschaftlichen Handeltreibens nicht. Danach
beschränkte
sich die Rolle des Angeklagten auf Fahrdienste. Der Angeklagte fuhr den
Drogenkurier M in Bremen zunächst zu einer Wohnung, wo dieser
ca. 1 kg
hochwertiges Kokain übernahm. Nachdem der Kurier wieder
zugestiegen
war, setzte der Angeklagte die nach Bremen-Woltmershausen geplante Fahrt
fort bis zum polizeilichen Zugriff im Stadtteil Arsten. Als
bloßer Chauffeur des
Kuriers kam dem Angeklagten keinerlei Tatherrschaft zu, weil er weder
die
Art und Menge des zu erwerbenden Rauschgifts noch die nähere
Ausgestaltung
des Geschäfts beeinflussen konnte (BGHR BtMG § 29
Abs. 1 Nr. 1
Handeltreiben 25, 36, 47; BGH, Beschl. vom 26. Juli 2001 - 5 StR
304/01).
Ebenso wenig spricht der Grad des eigenen Interesses des Angeklagten
für
eine Täterschaft. Ihm war zwar ein finanzieller Vorteil in
Höhe von 100 Euro
versprochen. Dieser bestand jedoch in einem festen Betrag, der
unabhängig
von der Entwicklung des Rauschgiftgeschäfts bezahlt werden
sollte und in
einem ganz untergeordneten Verhältnis zum Umfang des geplanten
Betäubungsmittelhandels
stand (vgl. BGHR aaO Handeltreiben 47; BGH, Beschl. vom 26. Juli 2001 -
5 StR 304/01).
Der Senat ändert den Schuldspruch, weil ausgeschlossen werden
kann, daß in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen
getroffen
werden könnten, die zu einer Verurteilung wegen
täterschaftlichen Handels
führen. Da die Schuldspruchänderung auf einem
Subsumtionsfehler beruht,
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ist eine Aufhebung von Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO
nicht veranlaßt.
Der neue Tatrichter darf deshalb ergänzend lediglich solche
Feststellungen
treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.
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