BGH,
Beschl. v. 21.4.2009 - 1 StR 163/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 163/09
vom
21. April 2009
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau
vom 20. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass ihn das Landgericht im Fall
I.B. der Urteilsgründe nur wegen gefährlicher
Körperverletzung in Tateinheit mit räuberischer
Erpressung und Freiheitsberaubung und nicht wegen erpresserischen
Menschenraubs in Tateinheit mit Vergewaltigung und
gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat.
Bei den festgestellten Umständen - der Angeklagte und weitere
Mitangeklagte hatten den Nebenkläger unter Androhung von
Gewalt gezwungen, sie nachts mit seinem Pkw umherzufahren und zum Teil
auch selbst fahren zu lassen, und hatten ihn dann über Stunden
hinweg an verschiedenen Orten „schikaniert, terrorisiert,
geschlagen, gequält und erheblich verletzt“ (UA S.
5) - liegt es sehr fern, wenn das Landgericht „noch keine
Bemächtigungslage“ für den Zeitpunkt
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angenommen hat, als der Angeklagte von dem „bereits extrem
eingeschüchterten und verängstigten“
Nebenkläger (UA S. 9) unter Androhung von Schlägen
die Herausgabe seines Mobiltelefons erzwang (vgl. Fischer, StGB 56.
Aufl. § 239a Rdn. 4).
Entsprechendes gilt auch insoweit, als das Landgericht den Versuch der
Angeklagten, bei dem am Boden liegenden Nebenkläger einen
Holzstock anal einzuführen, nachdem sie auf ihn
eingeprügelt hatten, nicht als sexuelle Handlung angesehen
hat. Dass die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild
eindeutig sexualbezogene Handlung vorrangig dazu diente, den
Nebenkläger zu verletzen, steht der Annahme einer sexuellen
Handlung nicht entgegen (vgl. Fischer aaO § 184g Rdn. 4 m.N.).
Der vom Landgericht „im Übrigen“
angenommene Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung lag
ebenfalls nicht vor. Denn die Angeklagten hörten erst dann
auf, mit dem Holzstock auf den Nebenkläger einzuwirken, als
dieser ihnen durch lautes Schreien den Erfolg einer Analpenetration
vorgespiegelt hatte (UA S. 14).
Auch die von der Strafkammer vorgenommene Strafrahmenverschiebung
gemäß §§ 21, 49 StGB wegen
erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit des
Angeklagten ist rechtsfehlerhaft, beschwert den Angeklagten aber
ebenfalls nicht. Angesichts des von der Strafkammer festgestellten
„zielstrebigen, überlegten und langdauernden
Vorgehens“ des Angeklagten (UA S. 36), dessen maximale
Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit die sachverständig
beratene
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Strafkammer mit 1,66 Promille errechnet hat, lag eine erheblich
verminderte Steuerungsfähigkeit bei dem Angeklagten erkennbar
nicht vor.
Nack Elf Graf
Jäger Sander |