BGH,
Beschl. v. 21.4.2009 - 4 StR 531/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 531/08
vom
21. April 2009
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2009
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 27. Juni 2008 wird mit der Maßgabe
als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der sexuellen
Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher
Körperverletzung schuldig ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO), jedoch ist die
Urteilsformel dahin zu ändern, dass der Angeklagte der
sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung
schuldig ist.
1
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte
entsprechend dem gemeinsamen Tatplan der Geschädigten heimlich
bewusstseinstrübende Mittel (sog. "K.O.-Tropfen") verabreicht
und dadurch dem früheren Mitangeklagten ermöglicht,
mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr auszuüben.
Das Landgericht hat dies rechtlich zutreffend als gemeinschaftlich
begangene Straftat nach § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr.
2 StGB gewertet. Die Bezeichnung als "Vergewaltigung" im Urteilstenor
ist jedoch fehlerhaft, da der Begriff der Vergewaltigung nur die in
§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB genannten eigenen sexuellen
Handlungen umfasst (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
Mittäter 1; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2008
2
- 3 -
- 2 StR 162/08; vgl. auch Fischer StGB 56. Aufl. § 177 Rdn. 75
m.w.N.). Die Urteilsformel war daher entsprechend zu berichtigen.
Dass das Landgericht den Angeklagten statt wegen gefährlicher
Körperverletzung gemäß § 224 Abs.
1 Nr. 1, 3 und 4 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 4 StR
473/08; vgl. auch Stree in Schönke/Schröder StGB 27.
Aufl. § 224 Rdn. 2 c, 10, 11) nur wegen vorsätzlicher
Körperverletzung verurteilt hat, beschwert den Angeklagten
nicht.
3
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke |