BGH,
Beschl. v. 21.4.2010 - 4 StR 635/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 635/09
vom
21. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. April
2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Essen vom 23. Juli 2009 dahin geändert
a) im Schuldspruch, dass der Angeklagte in den Fällen 7 sowie
9 bis 16 der Anklageschrift (Taten zum Nachteil der Deutschen Post AG)
eines Betruges schuldig ist,
b) im Strafausspruch, dass er wegen dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe
als Einzelstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 19
Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, wegen
Vortäuschens einer Straftat, wegen Siegelbruchs, wegen
Urkundenfälschung sowie wegen mittelbarer Falschbeurkundung in
zwei Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer
weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren und neun Monaten sowie wegen unerlaubten Besitzes von
Betäubungsmitteln zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem
Monat verurteilt; im Übrigen hat es den Angeklagten
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freigesprochen. Es hat ferner seine Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung angeordnet.
Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision rügt der
Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts und macht
das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses geltend. Das Rechtsmittel
hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
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1. In den Fällen 7 sowie 9 bis 16 der Anklageschrift erwarb
die Zeugin D. als Nutzungsberechtigte einer sog. Postcard der Deutschen
Post AG in der Zeit vom 7. bis zum 16. September 2005 auf Weisung und
für Rechnung des Angeklagten in neun verschiedenen
Postfilialen Briefmarken und frankierte Briefumschläge im Wert
von insgesamt 89.206,34 Euro, ohne dass der Angeklagte willens und in
der Lage gewesen wäre, diese Waren zu bezahlen. Das
Landgericht hat angenommen, die neun einzelnen Handlungen zum Nachteil
der Deutschen Post AG stünden trotz des engen zeitlichen
Zusammenhangs und ungeachtet des Umstandes, dass ihre Vornahme auf
einem generellen, im Einzelnen nicht näher spezifizierten
Entschluss beruhten, zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit
im Sinne von § 53 StGB, da die Täuschungshandlungen
jeweils an verschiedenen Tagen in unterschiedlichen Filialen der
Deutschen Post AG vorgenommen worden seien. Insoweit habe es jeweils
eines neuen Tatentschlusses bedurft. Soweit diese rechtliche
Würdigung des Konkurrenzverhältnisses den Tatbeitrag
des Angeklagten betrifft, begegnet sie vor dem Hintergrund der dazu
getroffenen Feststellungen durchgreifenden Bedenken.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt
es für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen
im Sinne der §§ 52, 53 StGB auf den eigenen
Tatbeitrag des jeweiligen Täters an (vgl. nur Senatsbeschluss
vom 17. Juni 1997 - 4 StR 60/97, BGHR StGB § 263 Abs. 1
Konkurrenzen 10; Senatsurteil vom 19. Juli 2001 - 4 StR 65/01, wistra
2001, 378). Dieser bestand hier lediglich in einer Tathandlung,
nämlich in der Anweisung des Angeklagten an die Zeugin D. , in
möglichst vielen Fällen für
möglichst hohe Beträge Briefmarken und frankierte
Umschläge unter Ausnutzung des durch die Postcard
eingeräumten Kreditrahmens zu beschaffen. Einzelweisungen des
Angeklagten an die Zeugin D. vor jedem der einzelnen
Erwerbsvorgänge hat das Landgericht nicht festgestellt.
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Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. §
265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; der Angeklagte hätte
sich gegenüber dem geänderten Vorwurf nicht anders
verteidigen können. Damit verbleibt es insoweit bei der
Verurteilung wegen einer Tat des Betruges zu einer Strafe von einem
Jahr sechs Monaten. Zwar führt die Änderung des
Schuldspruchs zum Wegfall der vom Landgericht verhängten acht
weiteren Einzelstrafen. Gleichwohl hat die vom Landgericht für
angemessen erachtete Gesamtstrafe Bestand. Angesichts der Summe der
verbleibenden Einzelstrafen und der Höhe der Einsatzstrafe
kann im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden, dass die Kammer bei
zutreffender Annahme von einer Tat das Unrecht der Tat oder die Schuld
des Täters geringer bewertet hätte.
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2. Im Übrigen hat die Überprüfung des
Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Februar 2010 Bezug.
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Frau VRi'inBGH Dr. Tepperwien Solin-Stojanović Cierniak
ist in den Ruhestand getreten
und deshalb an der Unterschrift
gehindert
Solin-Stojanović
Franke Mutzbauer |