BGH,
Beschl. v. 21.8.2001 - 5 StR 291/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 291/01
vom 21. August 2001
in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau
vom 25. Januar 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der
Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet
verworfen, daß die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts
Hainichen vom 13. Januar 2000 - 14 Cs 630 Js 28138/99 - in die
Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Gründe
Wegen sexuellen Mißbrauchs seiner Stieftochter (nach
§ 176 und/oder § 174 StGB) in insgesamt 183
Fällen hatte das Landgericht gegen den Angeklagten zwei
Gesamtfreiheitsstrafen (vier Jahre und neun Monate sowie drei Jahre)
verhängt. Der Senat hat das Urteil in den
Gesamtstrafaussprüchen aufgehoben, weil das Landgericht zu
Unrecht einer erledigten Geldstrafe Zäsurwirkung zuerkannt
hatte (Beschluß vom 14. Dezember 2000
- 5 StR 471/00 -). Wie vom Senat für geboten erachtet, hat das
Landgericht nunmehr die in Rechtskraft erwachsenen Einzelstrafen auf
eine Gesamtfreiheitsstrafe zurückgeführt, die es auf
sieben Jahre festgesetzt hat.
1. Die gegen dieses Urteil vorgebrachten verfahrensrechtlichen und
sachlichrechtlichen Einwände der Revision greifen nicht durch.
Dies gilt insbesondere für sämtliche Angriffe auf den
rechtskräftigen Schuldspruch, der nach Teilverwerfung der
ersten Revision im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zur
Überprüfung steht. Eine Benachteiligung des
Angeklagten durch den während des Revisionsverfahrens
erfolgten, von ihm gewünschten Pflichtverteidigerwechsel ist
nicht ersichtlich. Insbesondere hat der bisherige Pflichtverteidiger
zum begrenzten Gegenstand dieses Revisionsverfahrens eine eingehende
Revisionsbegründung vorgelegt.
2. Der Revision ist auf die Sachrüge ein
geringfügiger Teilerfolg zum Gesamtstrafausspruch nicht zu
versagen. Das Landgericht hätte die im ersten Urteil in die
zweite Gesamtstrafe einbezogene Geldstrafe von 15 Tagessätzen
zu je 10 DM aus dem nach Ende der Tatserie ergangenen Urteil des
Amtsgerichts Hainichen erneut in die Gesamtstrafe einbeziehen
müssen, wenngleich die Geldstrafe mittlerweile vollstreckt
ist. Grundsätzlich hat nach Aufhebung einer Gesamtstrafe in
der erneuten Verhandlung die Gesamt-strafbildung
gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nach
Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten
Verhandlung zu erfolgen. Dies gilt nicht nur in dem speziellen Fall, in
dem die Urteilsaufhebung gerade wegen fehlerhaft unterbliebener
nachträglicher Gesamtstrafbildung erfolgt ist (BGHR StGB
§ 55 Abs. 1 Satz 1 - Erledigung 1). Vielmehr ist so
regelmäßig auch in anderen Fällen der
Gesamtstrafaufhebung zu verfahren, damit einem Revisionsführer
ein erlangter Rechtsvorteil durch nachträgliche
Gesamtstrafbildung nicht durch sein Rechtsmittel genommen wird (vgl.
BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - 4 StR 200/99 - und vom 18.
Januar 2000 - 4 StR 633/99 -). Auf gesonderte Verhängung der
Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB -
die prinzipiell möglich, nach Einbeziehung im ersten Urteil
jedoch fernliegend war - hat der Tatrichter nicht erkannt; vielmehr hat
er die Einbeziehungsmöglichkeit gar nicht erwogen. Zudem hat
er die frühere Einbeziehung bei Bestimmung der aus §
358 Abs. 2 Satz 1 StPO folgenden Obergrenze für die neue
einheitliche Gesamtstrafe nicht berücksichtigt.
Der Senat holt zur Korrektur des Rechtsfehlers die Einbeziehung der
vollstreckten Geldstrafe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach:
Sie wird in die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren mit
der Folge ihrer Anrechnung nach § 51 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1
StGB einbezogen. Dieser geringfügige Teilerfolg des
Rechtsmittels rechtfertigt keine Kostenteilung nach § 473 Abs.
4 StPO.
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