BGH,
Beschl. v. 21.8.2001 - 5 StR 340/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 340/01
vom
21. August 2001
in der Strafsache gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von
Ausländern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau
vom 8. März 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin
ergänzt, daß der Anrechnungsmaßstab
für die in Tschechien erlittene Auslieferungshaft 1:1
beträgt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
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