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BGH, Beschluss vom 21. August 2002 - 5 StR 291/02


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 21.8.2002 - 5 StR 291/02
5 StR 291/02
StPO § 403, § 405, § 406 Abs. 1 Satz 2 BGB § 847 Abs. 1 aF
Zur Zulässigkeit eines Grundurteils im Adhäsionsverfahren, namentlich bei Schmerzensgeldansprüchen.
BGH, Beschl. v. 21. August 2002 - - LG Bremen -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. August 2002
in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. August 2002 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. Februar 2002 wird gemäß § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat weiterhin festgestellt, daß der Schmerzensgeldanspruch des Nebenklägers dem Grunde nach zu zwei Dritteln gerechtfertigt ist und mit 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 5. Dezember 2001 (Zustellung des Antrags im Adhäsionsverfahren) verzinst wird. Der Angeklagte wendet sich im Rechtsmittelverfahren allein noch gegen die Verurteilung zu Schmerzensgeld dem Grunde nach. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Entscheidung im Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) hält rechtlicher Prüfung stand.
1. Das Landgericht durfte hier durch Grundurteil entscheiden.
a) Die grundsätzliche Zulässigkeit eines Grundurteils ergibt sich aus der Regelung des § 406 Abs. 1 Satz 2 StPO, die im Adhäsionsverfahren die Entscheidung über den Grund des Anspruchs ermöglicht (vgl. BGHSt 44, 202), das nach § 304 Abs. 2 ZPO durchzuführende Betragsverfahren dann allerdings dem zuständigen Zivilgericht überläßt (§ 406 Abs. 3 Satz 3 StPO). Diese Verzahnung mit dem zivilprozessualen Verfahren bedeutet, daß im Adhäsionsverfahren für die Zulässigkeit des Grundurteils grundsätzlich dieselben rechtlichen Voraussetzungen vorliegen müssen, die auch nach der Zivilprozeßordnung gelten. Danach scheidet in der Regel ein Grundurteil über einen unbezifferten Feststellungsantrag schon wesensmäßig aus (BGH NJW 2000, 1572; 1994, 3295 f.). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Klage auch zu einem Ausspruch über die Höhe führen soll (BGH aaO).
b) Diese Ausnahmevoraussetzung liegt hier vor. Maßgeblich ist nämlich das Prozeßziel. Dieses war (jedenfalls auch) auf einen Zahlbetrag gerichtet. Dafür brauchte der Nebenkläger jedoch keinen bestimmten Antrag zu stellen. Vielmehr konnte er sich insoweit mit einem unbezifferten Antrag begnügen (BGHZ 132, 341 mit umfänglichen Nachweisen). Allerdings ist auch ein unbezifferter Antrag ein (lediglich in der Höhe nicht bestimmter) Leistungsantrag. Dieser Antrag erschöpfte hier das Klagebegehren des Nebenklägers ersichtlich jedoch nicht. Diesem ging es nämlich auch darum, hinsichtlich der noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung zugleich für sich einen Titel zu erlangen, der die Verantwortlichkeit des Angeklagten festschreibt. Eine solche Kombination aus unbeziffertem Leistungsantrag und Feststellungsantrag ist zulässig. Sie war vom Nebenkläger erkennbar auch als eigentliches Klageziel gewollt. Beide Klageziele fließen aber, wenn nur über den Grund einer Haftung für Schmerzensgeld entschieden werden soll, in das dann zu erlassende Grundurteil ein. Beantragt der Nebenkläger den Erlaß eines solchen Grundurteils, war dies, weil im Strafverfahren kein Betragsverfahren mehr nachfolgt, letztlich nur als Feststellungsklage möglich. Demnach hat er hinsichtlich des erstrebten wirtschaftlichen Ergebnisses seine Klage in einer Weise beziffert, daß ein Grundurteil seinen Zweck erfüllen kann (vgl. BGH NJW 1994, 3295, 3296).
Dieses Ergebnis wird hier zudem aus der Prozeßgeschichte bestätigt. Der vom Nebenkläger im Adhäsionsverfahren angebrachte Antrag sollte in eine Verurteilung zu einer Geldzahlung münden. Er hatte nämlich zunächst einen unbezifferten Leistungs- und hilfsweise einen Feststellungsantrag gestellt. Ersichtlich auf Anregung des Gerichts hat er den Erlaß eines Grundurteils beantragt. Ein derartiger Antrag ist jedenfalls in solchen Fallgestaltungen zulässig, bei deren Vorliegen das Gericht ein entsprechendes Grundurteil erlassen dürfte. Ein solches ist aber bei Schmerzensgeldansprüchen ohne weiteres möglich (BGHSt 44, 202, 203).
c) Allerdings wäre ein Grundurteil dann nicht zulässig, wenn der Rechtsstreit entscheidungsreif wäre (Musielak, ZPO 3. Aufl. § 304 Rdn. 6 mit Nachweisen). Dieser allgemeine zivilprozessuale Grundsatz findet auch im Adhäsionsverfahren Anwendung. Er wird durch § 405 StPO allerdings insoweit modifiziert, als der Tatrichter auch dann, wenn Entscheidungsreife besteht, einen Ausspruch über den Betrag ablehnen kann. Die Ablehnung der Durchführung des Betragsverfahrens stellt sich unter dem Gesichtspunkt des "erst recht"-Schlusses als der geringere Eingriff dar. Wenn dem Tatrichter schon erlaubt ist, bei fehlender Eignung von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag im Strafverfahren insgesamt abzusehen, dann kann ihm die weniger weitgehende Ablehnung der Bestimmung nur der Anspruchshöhe nicht verwehrt werden (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 406 Rdn. 8). Dies wird namentlich bei besonderen Schwierigkeiten sinnvoll sein, die gerade im Betragsverfahren aufgeworfen werden. Allerdings wird dies Ausnahmefällen vorbehalten bleiben müssen. Im Grundsatz hat zu gelten, daß der Tatrichter schon aus Gründen der Verfahrensökonomie immer bestrebt sein muß, das durch die Straftat entstandene gesetzliche Schuldverhältnis im Adhäsionsverfahren auch im Interesse des Tatopfers abschließend zu erledigen.
d) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob der Angeklagte insoweit beschwert ist und nach § 406a Abs. 2 StPO überhaupt rügen kann, daß im Adhäsionsverfahren nur über den Grund des Anspruchs entschieden wurde. Das dem Strafrichter insoweit eingeräumte Ermessen (vgl. Kurth in HK-StPO 3. Aufl. § 405 Rdn. 3 ff.) ist im vorliegenden Fall nicht überschritten. Der Rechtsstreit war nämlich im Hinblick auf den noch nicht zweifelsfrei feststehenden Umfang der Verletzungen nicht einmal entscheidungsreif (vgl. Stein in MK-BGB 3. Aufl. § 847 Rdn. 46). Allenfalls hätten die Beeinträchtigungen bis zum Zeitpunkt des Urteilserlasses Berücksichtigung finden können (vgl. BGH NJW 1975, 1463, 1465). So ist insbesondere die entzündliche Verletzung im Stirnbereich des Nebenklägers in ihrem Verlauf unklar. Damit war gerade im Hinblick auf diese Verletzung noch nicht einmal der aktuelle Umfang der Gesundheitsbeeinträchtigung erkennbar. Dies wäre aber abzuklären gewesen, weil sie als eine in dem Schadensbild bereits angelegte Verletzung (vgl. BGH NJW 1995, 1614) von einem bezifferten Schmerzensgeldanspruch erfaßt worden wäre.
2. Die vom Landgericht vorgenommene Feststellung der Mitverursachungsanteile begegnet gleichfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Das Schmerzensgeld ist grundsätzlich nach Billigkeitsgesichtspunkten zu bestimmen. Nach der hierfür maßgeblichen Regelung des § 847 Abs. 1 BGB aF (jetzt § 253 Abs. 2 BGB nF), die nach der Übergangsvorschrift gemäß Art. 12 § 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I 2674) für das hier vor dem 31. Juli 2002 liegende schädigende Ereignis fortgilt, ist grundsätzlich im Rahmen der Entschädigungsfestsetzung ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten zu berücksichtigen. Eine Quotierung hat dabei grundsätzlich nicht zu erfolgen, weil der Aspekt eines etwaigen Mitverschuldens lediglich als ein Gesichtspunkt in die umfassende Billigkeitsabwägung einfließt (BGH VersR 1970, 624 f.).
Eine Ausnahme wird jedoch dann zugelassen, wenn durch Grundurteil entschieden wird. Insbesondere bei der Entscheidung über einen unbezifferten Feststellungsantrag durch Grundurteil darf die Festlegung des Mitverursachungsanteils nicht dem für das Betragsverfahren zuständigen Zivilgericht übertragen werden (BGH NJW 1997, 3176 f.). Dies gilt namentlich für den Schmerzensgeldanspruch, der in seiner Höhe ganz wesentlich durch die Vorgeschichte der Verletzungshandlung und die Persönlichkeitsstruktur der an der Auseinandersetzung beteiligten Personen beeinflußt wird. Schon aus Gründen der Prozeßökonomie wird deshalb die für das Grundurteil notwendige Aufklärung des Tathergangs auch zu einer Bewertung der Verantwortlichkeitsbereiche führen müssen. Die eingehende Untersuchung der Tat durch das Strafgericht - hier die Schwurgerichtskammer -, die nach § 244 Abs. 2 StPO auf alle für die Entscheidung bedeutsamen Beweismittel zu erstrecken ist, bietet dafür eine optimale Tatsachengrundlage. Eine Verteilung von Verschuldens- und Mitverschuldensanteilen kann deshalb am sinnvollsten hier wahrgenommen werden. Sie in das zivilgerichtliche Betragsverfahren zu verlagern, wäre in hohem Maße unpraktisch. Auch im Adhäsionsverfahren ist für die Bestimmung des Mitverschuldens allerdings Voraussetzung, daß hierbei alle in Betracht kommenden Bemessungselemente in die Quotenbestimmung eingestellt sind (vgl. BGH VersR 1970, 624, 625).
b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die Wertung des Landgerichts läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Es hat die der Tat vorangegangenen Provokationshandlungen ebenso gewichtet wie die Lebensumstände der Beteiligten. Im Blick auf die vorangegangenen Drohungen und Körperverletzungshandlungen des Nebenklägers zum Nachteil des Angeklagten wie andererseits unter Berücksichtigung der mehrfachen Schußabgabe aus kürzester Entfernung durch den Angeklagten ist die Festlegung einer Haftungsquote von zwei Dritteln zu seinen Lasten rechtsfehlerfrei.
3. Der Zinsausspruch begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Allerdings ist es unüblich, in einem Grundurteil eine Verzinsung anzuordnen. Indes ist eine solche Nebenentscheidung nicht unzulässig (vgl. Leipold in Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl. § 304 Rdn. 27). Sie ist aber sogar geboten, wenn der Kläger sie ausdrücklich beantragt und die Entscheidung hierzu nicht ohne weiteres getroffen werden kann (vgl. BGH WM 1985, 1166, 1167). Hier war der Zinsausspruch wegen der Anspruchsänderung nicht ohne Kenntnis der Prozeßgeschichte im Adhäsionsverfahren auszuurteilen. Das Landgericht hat hier nämlich zutreffend nicht auf den später gestellten (und nicht zu verzinsenden - vgl. BGHZ 93, 183, 186 m. w. N.) Feststellungsantrag abgestellt, sondern auf den ursprünglichen unbezifferten Leistungsantrag, der wiederum zu verzinsen ist (BGH NJW 1965, 531). Die spätere Antragsumstellung diente nämlich lediglich der Formulierung eines prozessualen Zwischenziels, das sich aus der hier ermessensfehlerfrei erfolgten Aufteilung von Grund- und Betragsverfahren ergab. Deshalb hat das Landgericht zutreffend den ursprünglichen das Adhäsionsverfahren einleitenden Antrag als die maßgebliche den Zinsausspruch begründende Handlung (§ 291 BGB) angesehen. Die Höhe des Zinsausspruchs hat das Landgericht ebenfalls richtig nach § 288 BGB bestimmt.
II.
Der Senat kann ungeachtet des Aufhebungsantrages des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 4 StPO bei dieser Sachverhaltsgestaltung durch Beschluß ohne Hauptverhandlung entscheiden. Soweit es allein um die Entscheidung im Adhäsionsverfahren geht, ermöglicht die spezialgesetzliche Vorschrift des § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO aus Gründen der Prozeßökonomie generell eine Beschlußfassung ohne Hauptverhandlung (BGHR StPO § 406a Abs. 2 Beschluß 1).
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