BGH,
Beschl. v. 21.8.2007 - 3 StR 263/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 263/07
vom
21.8.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes mit Todesfolge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 21. August 2007 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Aurich vom 22. März 2007 aufgehoben, soweit eine Entscheidung
über die Vollstreckungsreihenfolge der Freiheitsstrafe und der
Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB
nF unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge,
Raubes, versuchten Raubes und Diebstahls in zwei Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten
verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
angeordnet. Mit seiner auf verfahrensrechtliche Beanstandungen und die
Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten
Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilungen in den
Fällen II. 4. (versuchter Raub) und II. 5. (Raub mit
Todesfolge) der Urteilsgründe.
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Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung hat in den angegriffenen Fällen weder
zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten
beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch
der Gesamtstrafenausspruch sowie die Anordnung der Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt halten rechtlicher
Überprüfung stand. Dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe kann - vor allem wegen der festgestellten
Therapiebereitschaft des Angeklagten - noch ausreichend deutlich
entnommen werden, dass die Behandlung in einer Entziehungsanstalt die
erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht bietet (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 64 m. w. N.).
Dagegen bedarf es hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge von Strafe
und Maßregel einer erneuten tatrichterlichen Entscheidung.
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Das Landgericht hat es insofern - ohne weitere Ausführungen -
bei der in § 67 Abs. 1 StGB aF vorgesehenen Reihenfolge
belassen, wonach im Falle einer neben einer Freiheitsstrafe getroffenen
Unterbringungsanordnung die Maßregel
regelmäßig vor der Strafe zu vollziehen ist. Dies
war zum Entscheidungszeitpunkt rechtsfehlerfrei.
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Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch am 20. Juli 2007 das
Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl
2007 I Nr. 31, 1327) in Kraft getreten, das hinsichtlich der
Vollstreckungsreihenfolge eine neue Regelung enthält, welche
das Revisionsgericht gemäß § 2 Abs. 6 StGB,
§ 354 a StPO anzuwenden hat. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2
StGB nF soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von
über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der
Maßregel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe
so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer
anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über
die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 67
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Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist. Der Angeklagte ist durch die
Nichtanwendung des geänderten Gesetzes beschwert, weil nach
der Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks. 16/1110 S. 11) die neu
geregelte Vollstreckungsreihenfolge auch der Sicherung des
Therapieerfolges dient.
Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert |