BGH,
Beschl. v. 21.12.2006 - 3 StR 240/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 240/06
vom
21. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung
vom 7. Dezember 2006 in der Sitzung am 21. Dezember 2006 mit Zustimmung
des Generalbundesanwalts und des Angeklagten beschlossen:
1. Das Verfahren wird nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Ihr
werden zwei Drittel der dem Angeklagten entstandenen notwendigen
Auslagen auferlegt.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen,
seine der Christlich Demokratischen Union (CDU) gegenüber
bestehende Treuepflicht dadurch verletzt zu haben, dass er als
Vorsitzender des CDU-Kreisverbandes W. im Jahr 1999 zwei Spenden des
Bauunternehmers C. durch die Partei entgegennehmen ließ,
obwohl diese sie als sog. Einflussspenden nicht hätte annehmen
dürfen oder zumindest umgehend an den Präsidenten des
Deutschen Bundestages hätte weiterleiten müssen, und
dadurch die Partei der Gefahr von Sanktionen nach dem Parteiengesetz
(PartG) aussetzte. Hiergegen richtet sich die Revision der
Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts
gerügt wird.
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Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153
Abs. 2 StPO erscheint angemessen, weil angesichts der mehr als sieben
Jahre zurückliegenden Tat, der zu erwartenden weiteren
erheblichen Verfahrensdauer sowie der für den Angeklagten
damit verbundenen Folgen dessen Schuld im jetzigen Zeitpunkt als ge-
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ring im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist und ein
öffentliches Interesse an der weiteren Verfolgung nicht mehr
besteht.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vom Generalbundesanwalt
vertretene Revision der Staatsanwaltschaft einen vorläufigen
Erfolg gehabt hätte. Das Landgericht durfte nicht wie
geschehen offenlassen, welcher der einander widersprechenden
Darstellungen des Geschehens durch den Angeklagten einerseits und den
Zeugen C. andererseits zu folgen gewesen wäre. Auf der
Grundlage der Aussage des Zeugen C. zum Ablauf der Spendeneinwerbung
durch den Angeklagten und zu dem vor der Zahlung zwischen ihm und dem
Angeklagten geführten Gespräch hätte es nahe
gelegen, in den Zahlungen des Bauunternehmers an die W. CDU in
Höhe von 100.000 DM bzw. 25.000 DM Spenden zu sehen, die
erkennbar in Erwartung eines bestimmten wirtschaftlichen Vorteils
gewährt worden sind und deshalb Einflussspenden im Sinne von
§ 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PartG aF waren. Für die vom
Landgericht vorgenommene Einengung des Merkmals der Erkennbarkeit auf
Fälle, in denen sich die Überschreitung der vom
Parteiengesetz gesetzten Grenzen geradezu aufdrängt, also
nicht nur erkennbar, sondern gleichsam unübersehbar ist,
spricht nichts.
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Damit ist es - entgegen der Ansicht der Verteidigung - nicht von
vornherein ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte wegen Untreue
(sowie wegen Betruges, vgl. insoweit BGHSt 49, 275, 299 f.) strafbar
gemacht hat. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber erst im Jahr 2002 einen
Verstoß gegen das Parteiengesetz mit gesonderter Strafbarkeit
belegt hat, führt nicht dazu, dass für die Zeit davor
solche Verstöße auch nach anderen, allgemeinen
Strafvorschriften nicht erfasst werden können, wenn deren
tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind.
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Der endgültige Ausgang des Verfahrens muss hingegen als offen
beurteilt werden. Eine Verurteilung des Angeklagten würde
nicht nur voraussetzen, dass sich ein neuer Tatrichter von der
Richtigkeit der Aussage des Bauunternehmers überzeugt und
diese seinem Urteil zugrunde legt. Es wäre auch die
Feststellung erforderlich, dass der Angeklagte dadurch, dass bei
Bekanntwerden der Spendenhintergründe eine Sanktion des
Bundestagspräsidenten zum Nachteil des Bundesverbands der CDU
zu erwarten war, das ihm anvertraute Vermögen des
Kreisverbandes W. gefährdet hat und dass er diese
Gefährdung bei seinem Bemühen, für den
Wahlkampf seiner Partei Gelder einzuwerben, in Kauf genommen hat.
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Es entspricht der Billigkeit, der Staatskasse zwei Drittel der dem
Angeklagten durch das Strafverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
aufzuerlegen (§ 467 Abs. 4 StPO).
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