BGH,
Beschl. v. 21.12.2006 - 4 StR 393/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 393/06
vom
21.12.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 21.12.2006 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Paderborn vom 27. Juni 2006, soweit es ihn betrifft, mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren
Bandendiebstahl in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der
Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die
Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher nach
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Das Rechtsmittel
hat jedoch mit der Sachrüge Erfolg.
1
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14.12.2006
ausgeführt:
2
"Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte Mitglied
der Bande um St. und S. war. Bei der Unterstützung der
Bandentaten hat er somit nicht als Mitglied der Bande gehandelt. Da das
Tatbestandsmerkmal 'als Mitglied der Bande' als ein besonderes
persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB zu
betrachten ist (vgl. BGHSt 47,
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214, 216 m.w.N.), findet der qualifizierte Tatbestand des §
244 a Abs. 1 StGB auf einen Tatbeteiligten, der nicht als
Bandenmitglied gehandelt hat, keine Anwendung (vgl. BGHSt 46, 120, 128).
Auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl
kommt nicht in Betracht, weil das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei
festgestellt hat, dass er durch die Anmietung einer Garage in M. und
durch die Zulassung des Audi A 6 auf seinen Namen (UA S. 9) Beihilfe zu
Diebstahlstaten geleistet hat, die Mitglieder der Bande um St. begangen
haben. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen,
dass 'Mitglieder der Bande um St. und S. - insgesamt mindestens 4 bis 5
Personen' - diese Fahrzeuge entwendet haben. Auch die Annahme, die
Fahrzeuge seien unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 StPO
genannten Voraussetzungen gestohlen worden, findet in den
Urteilsgründen keine Stütze. Zudem hat das
Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung
ausgeführt, es habe sich um eine Bande gehandelt, 'die die
Diebstähle begangen und organisiert hat bzw. an der
anschließenden Verwertung der gestohlenen Fahrzeuge
mitgewirkt und davon profitiert hat' (UA S. 17). Deshalb hätte
auch die Möglichkeit der Erörterung bedurft, dass die
vom Angeklagten durch die Anmietung der Garage unterstützten
Haupttäter nicht die Diebe der Fahrzeuge gewesen sind, sondern
[dass sie] sich ihrerseits die Fahrzeuge von den Dieben verschafft oder
diese im Auftrag der Diebe abgesetzt haben, und der Angeklagte sich der
Hehlerei in der Form der Absatzhilfe oder Beihilfe zu den Hehlereitaten
der Bande schuldig gemacht hat (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 208).
Soweit der Angeklagte den Audi A 6 auf sich zugelassen hat (UA S. 9),
lassen die Urteilsgründe zudem offen, ob die
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Haupttat zu dem Zeitpunkt der Anmeldung des Fahrzeugs bereits beendet
war (vgl. BGH StraFo 2006, 340), so dass insoweit eine Strafbarkeit nur
wegen Begünstigung in Betracht käme (vgl. BGH NStZ-RR
1999, 208; NStZ 2003, 32, 33)."
Dem tritt der Senat bei.
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Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible |